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Sind unternehmerische Fehlleistungen per se als Untreue-Handlung zu werten?

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Rechtsanwältin Beatrice Bachl

Rechtsanwaltsanwärterin Beatrice Bachl

Mit Anfang 2016 trat die Strafrechtsreform 2015 in Kraft. Im Zentrum der Reform steht neben den Bilanzdelikten der reformierte Untreuetatbestand samt der sowohl im GmbH-Gesetz als auch im Aktiengesetz nunmehr verankerten Business Judgement Rule („BJR“).

Libro-Entscheidung.
Auf Basis der umstrittenen Entscheidung des OGH in Sachen Libro im Jahr 2014 (12 Os 117/12 s) war eine Tendenz der Rechtsprechung dahingehend zu befürchten, dass eine unternehmerische Entscheidung, welche sich nachträglich als wirtschaftlich nachteilig herausstellen sollte, per se als Erfüllung zumindest des objektiven Tatbestandes der Untreue gewertet werden könnte. Positiv ist nun, dass die neue Rechtslage diese Tendenz abzuschwächen scheint.

Untreuetatbestand.
Das Delikt der Untreue verwirklicht nunmehr, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Bei dieser Konkretisierung auf die Wortfolge „in unvertretbarer Weise“, also den Bereich außerhalb des vernünftig Argumentierbaren, handelt es sich bereits um eine Art BJR „light“. Steht einem Entscheidungsträger ein Ermessensspielraum zur Verfügung, ist das Überschreiten desselben tatbestandsmäßig. Wurden dem Entscheidungsträger hingegen klare Anweisungen gegeben, ist zudem jede Abweichung davon tatbestandsmäßig.

Business Judgement Rule.
In Ergänzung zur neuen Untreue-Regelung wurde sowohl im Aktiengesetz als auch im GmbH-Gesetz eine BJR implementiert. Demnach ist ein Vorstandsmitglied bzw ein Geschäftsführer dann nicht strafbar, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Handelt der jeweilige Entscheidungsträger dementsprechend, handelt er auf Basis der BJR jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes („Safe Harbour“) und hat keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten. Wird die BJR jedoch nicht eingehalten, bedeutet dies nicht per se einen strafbaren Sorgfaltsverstoß. Ein möglicher Sorgfaltsverstoß ist sodann gesondert zu prüfen. In der Praxis ist es daher empfehlenswert, die Entscheidungsgrundlagen zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für jene unternehmerischen Entscheidungen, bei denen vorab schwer einzuschätzen ist, ob sie möglicherweise wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen haben könnten.

Präzisierung der bisherigen Rechtslage?
Nach bisheriger Rechtsprechung des OGH ist zur Erfüllung des Untreuetatbestandes ein echter Verlust der Vermögenssubstanz erforderlich; eine bloße Vermögensgefährdung reicht nicht aus (RS0095945). Der OGH judizierte also bereits in jener Form, welche der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich normiert. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff des Missbrauchs. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung legt diesen Begriff bereits so aus, dass darunter ohnehin nur unvertretbare Handlungen zu verstehen sind. Es ist daher unklar, ob die neue Rechtslage tatsächlich zu einer Präzisierung der alten Normen führt. Auch im Zusammenhang mit der im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz normierten BJR stellt sich die Frage nach der vorgenommenen Präzisierung. Lehre und Judikatur berücksichtigten die genannten Prinzipien bereits vor der Reform.

Fazit.
In Hinblick auf die Untreue kam es zu einer Ergänzung des Tatbestandes durch Hinzufügen des Befugnismissbrauchs in unvertretbarer Weise sowie der Implementierung einer Business Judgement Rule. Großteils nahm der Gesetzgeber Formulierungen auf, bei welchen es sich um die Normierung der bereits praktizierten Judikatur handelt. Im Wirtschaftsleben ist es in jedem Falle empfehlenswert, die Grundlagen für eine unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf die BJR festzuhalten. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob die neue Rechtslage insgesamt zu größerer Rechtssicherheit oder etwa zu veränderter Rechtsanwendung führt.

www.bkp.at

Foto: beigestellt

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Collaborative Law als Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren.

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CL Event

Ganz links: Dr. Christoph Leon, FPLP, Rechtsanwalt und Collaborative Lawyer

Mit interdisziplinären Teams zum Erfolg!

Aufgrund des großen Erfolgs der Veranstaltung im November 2015 luden die AVM Anwaltlichen Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln und der Hauptverband der Gerichtssachverständigen am Donnerstagfrüh abermals zu einem Informations-Frühstück zum Thema „Collaborative Law als vorgerichtliches Verfahren zur Lösung von Konflikten im Wirtschaftsbereich?“. Als Neuigkeit wurde diesmal auch die geplante Gründung eines eigenen Collaborative Law Teams für den Sportbereich präsentiert.

Sowohl im Wirtschaftsbereich als auch im Sportbereich (ua. für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verbänden, Managern, Sportlern, Transfer, Werbung) ist zu beobachten, dass langjährige Geschäftsbeziehungen durch eine gerichtliche Auseinandersetzung – völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – einen Abbruch erleiden und auf diesem Wege langjährige Wirtschaftspartner verloren gehen. Um die Nachteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise einer Entscheidung einer autoritären Instanz zu vermeiden, und um neben einer inhaltlichen Lösung auch die Beziehungsfähigkeit der Streitparteien wieder herzustellen, haben sich außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden, wie jene des – in Europa relativ neuen – Collaborative Law entwickelt.

Collaborative Law ist ein außergerichtliches, freiwilliges Verfahren zur Lösung eines Konfliktes, bei dem die Streitparteien gemeinsam mit ihren jeweiligen eigenen RechtsanwältInnen auf der Grundlage eines Verhandlungsvertrages versuchen, eine eigenverantwortliche und einvernehmliche, rechtlich wirksame Vereinbarung zu finden. Zusätzlich zu den jeweiligen AnwältInnen werden gemeinsam beauftragte ExpertInnen aus allen im Interesse der spezifischen Konfliktlösung in Frage kommenden Fachgebieten beigezogen, um die Konfliktparteien durch interprofessionelle Zusammenarbeit bestmöglich zu unterstützen.

Die entscheidenden Vorteile für beide Streitparteien: deutlich verkürzte Prozessdauer, besser einschätzbare Streitrisiken, sowie interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe.
Dr. Karin Gmeiner (Präsidentin der AVM), DI Dr. Matthias Rant (Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen) und Dr. Christoph Leon (Rechtsanwalt und Collaborative Lawyer) erläuterten in ihren Vorträgen die Entstehungsgeschichte – in Nordamerika wird dieses Verfahren bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreich eingesetzt – und den Ablauf eines Collaborative Law Verfahrens anhand konkreter Fallbeispiele aus ihrer langjährigen Praxis. Besonderes Augenmerk wurde auf die Funktion des Teamaspektes und der Interdisziplinarität, sowie die Wichtigkeit der richtigen Zusammensetzung der Verhandlungsteams gelegt. Durch die optimale Zusammenarbeit von besonders geschulten RechtsanwältInnen, UnternehmensberaterInnen, Sachverständigen, KommunikationsexpertInnen und anderen SpezialistInnen, die ins Team geholt werden, werden nachhaltige Lösungen gefunden und aus Streitparteien letztendlich wieder konsensuale Wirtschaftspartner.

„Wir sind davon überzeugt, dass sich Collaborative Law aufgrund der vielen Vorteile für die Streitparteien als außergerichtliches Streitlösungskonzept in den nächsten Jahren auch im Wirtschaftsbereich durchsetzen wird.“, so einhellig die ExpertInnen.

www.fplp.at

Foto: beigestellt

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DLA Piper expandiert in Skandinavien

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David Christian Bauer ist überzeugt, dass der Markt positiv auf die  Expansion reagieren wird

David Christian Bauer ist überzeugt, dass der Markt positiv auf die Expansion reagieren wird

DLA Piper gibt den Zusammenschluss mit der finnischen Sozietät Peltonen LMR sowie die Integration mit der bisherigen Kooperationskanzlei DLA Nordic in Schweden bekannt.

Gemeinsam mit dem bereits existierenden Büro in Olso verfügt DLA Piper nun über drei Standorte und mehr als 200 Anwälte in Skandinavien und ist damit die erste globale Anwaltskanzlei mit einer gesamtnordischen Präsenz.

Die Sozietät kann ihren Mandanten damit eine einzigartige Expertise in Skandinavien sowie Zugang zu lokaler, regionaler und globaler Rechtsberatung anbieten. In der gesamten Region kann DLA Piper ab sofort vor allem in den Key-Sektoren Finanzdienstleistungen, Technologie, Energie und Immobilien, sowie im Infrastruktur- und Baubereich auf umfassendes Branchenwissen zurückgreifen.

Simon Levine, Global Co-CEO von DLA Piper, sagt: „Wir freuen uns sehr, die Partner und Mitarbeiter von Peltonen LMR bei DLA Piper begrüßen zu dürfen und unsere Kapazität im skandinavischen Raum zu erweitern. Ein wesentlicher Teil unserer Vision die führende globale Wirtschaftskanzlei zu werden ist es überall dort präsent zu sein, wo unsere Mandanten geschäftlich tätig sind. Viele unserer bestehenden Geschäftspartner sind bereits im skandinavischen Raum aktiv und wir glauben, dass sie von unserer erweiterten Präsenz profitieren werden.“

Dr. David Christian Bauer, Managing Partner von DLA Piper in Österreich, ergänzt: „Nach Gesprächen mit unseren Mandanten und diversen führenden Institutionen im skandinavischen Raum sind wir überzeugt, dass der Markt positiv auf unsere dortige Expansion reagieren wird. Ehrlich gesagt waren wir überrascht, dass bisher keine andere Anwaltskanzlei diese Chance ergriffen hat. Umso mehr freuen wir uns, unseren Mandanten nun eine umfassende Präsenz in dieser wichtigen Wirtschaftsregion anbieten zu können.“

www.dlapiper.com

Foto: beigestellt

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BAIER Rechtsanwälte Begrüßungscocktail im Rahmen des internationalen Willem C. VIS Commercial Arbitration Moot

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Anton Baier und der Schweizer Rechtsanwalt Martin Wiebecke

Anton Baier und der Schweizer Rechtsanwalt Martin Wiebecke

Letzten Samstag begrüßten BAIER Rechtsanwälte bei ihrem schon traditionellen Cocktail rund 500 Gäste – internationale Schiedsrichter und Trainer von Universitätsteams aus der ganzen Welt – in ihrer Kanzlei.

Bei diesem internationalen Universitätswettbewerb bringen mehr als 300 Universitätsteams aus über 70 Ländern vor über 900 praktizierenden Schiedsrichtern in simulierten Schiedsgerichts-verfahren ihre Argumente vor. Schlussendlich ausgezeichnet werden das überzeugendste Auftreten und die beste Klagschrift oder Klagebeantwortung eines Rechtsstreits.

Der Willem C. VIS Commercial Arbitration Moot findet heuer bereits zum 23. Mal in Wien statt und ist die weltgrößte Veranstaltung dieser Art mit rund 3000 Teilnehmern.

Anton Baier, Präsident und Werner Melis, Ehrenpräsident des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich begrüßten gemeinsam die rund 500 Gäste.

www.baierpartners.com

Foto: beigestellt

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Stiften für den guten Zweck – Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz (GG 2015)

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Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH und auf die Bereiche Stiftungen, Unternehmensnachfolge, Gemeinnützigkeit und Philanthropie spezialisiert

Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH und auf die Bereiche Stiftungen, Unternehmensnachfolge, Gemeinnützigkeit und Philanthropie spezialisiert

Gemeinnützige Stiftungen tragen in unterschiedlichsten Ausformungen zum Gemeinschaftswohl bei. Ihr Tätigkeitsbereich ist vielfältig und umfasst häufig die Bereiche Bildung und Forschung, soziale Dienstleistungen und Kultur. Ein besonderer Schwerpunkt liegt traditionsgemäß im sozialen und gesellschaftlichen Engagement.

Mit dem GG 2015, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, wird – erstmals – ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Tätigkeit gemeinnütziger Stiftungen geschaffen. Ein Überblick:

Das neue GG 2015 bezweckt eine Reduktion des bisherigen Verwaltungsaufwands, eine Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen, eine Erhöhung von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sowie generell eine Erhöhung der Anzahl gemeinnütziger Stiftungen und quasi-internationaler Organisationen mit Sitz in Österreich.

Erreicht werden soll dies durch eine Novellierung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (BStFG) und flankierende Maßnahmen im Steuerrecht.

Letztere bringen zum Teil erhebliche steuerrechtliche Erleichterungen. Das GG 2015 sieht unter anderem eine ertragssteuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung (Spendenabzug), eine Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von der Zwischensteuer bei Körperschaften sowie eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer, der grundbücherlichen Eintragungsgebühr und der Stiftungseingangssteuer bei der Zuwendung von Immobilien an gemeinnützige Stiftungen vor.

Das neue BStFG 2015 zielt auf die Schaffung zeitgemäßer Regelungen ab, welche den Gründern von Stiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen sollen. Das Gesetz strebt eine Erleichterung der Gründung sowie eine Annäherung an die klassische Privatstiftung an, letztlich mit dem Ziel die gemeinnützige Stiftung besser in die österreichische Unternehmens- und Rechtskultur einzufügen.

Was sind die Neuerungen für Stiftungen nach dem BStFG 2015?

Anwendungsbereich

Das bisherige Grundkonzept bleibt weitgehend unverändert. Unter Stiftungen iSd BStFG 2015 sind (wie bisher) auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, deren Erträgnisse für einen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden können und auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen.

Einheitlicher Gemeinnützigkeitsbegriff

Der steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff wird mit jenem des BStFG 2015 vereinheitlicht. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den bis dato (teilweise) unterschiedlichen Gemeinnützigkeitsbegriffen (BStFG, BAO) und den daraus resultierenden Rechtsfolgen (ua. Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit) sollen künftig vermieden werden.

Gründungserleichterungen

Der Gründungsvorgang ist wesentlich vereinfacht und jenem der Entstehung eines Vereines nachgebildet. Das bisherige Bewilligungssystem wird durch ein Nicht-Untersagungssystem der Stiftungsbehörde ersetzt. Das Gründungsverfahren ist künftig zweiaktig ausgestaltet.

Der Prüfung der Stiftungsbehörde vorgeschaltet ist eine Prüfung des Finanzamts (FA). Dieses prüft, ob die Gründungserklärung den steuerlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit entspricht. Ist dies der Fall, hat das FA dies mit Bescheid festzustellen und den Bescheid der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere prüft in einem zweiten Schritt, ob Gründe für die Nichtgestattung einer Errichtung vorliegen und hat gegebenenfalls zu erklären, dass eine Errichtung nicht gestattet ist. Als Gründe für eine solche Untersagung können nur Gesetzwidrigkeit des Zwecks, des Namens, der Organisation oder ein mangelndes Mindestkapital der Stiftung in Betracht kommen.

Die vom Gesetzgeber dem FA und der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Prüfung vorgegebene Maximalfrist von jeweils sechs Wochen (wobei der Fristenlauf erst mit Erfüllung aller Verbesserungsaufträge beginnt) ist als weitere Vereinfachung im Verfahren zu werten.

Für die Gründung wird – anders als bisher – ein Mindestvermögen iHv EUR 50.000,- verlangt.

Erweiterte Selbstkontrolle

Stiftungen iSd BStFG 2015 unterliegen künftig einer erweiterten Selbstkontrolle. Die laufende Finanzkontrolle erfolgt durch von der Stiftung beauftragte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenG. In bestimmten Fällen (bei großen Stiftungen) ist zusätzlich ein Aufsichtsorgan zu bestellen und in die Kontrolle der finanziellen Gebarung miteinzubeziehen.

Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss ist künftig im Stiftungs- und Fondsregister ersichtlich und damit der Öffentlichkeit zugänglich.

Corporate Governance

Stiftungen verfügen künftig über ein Leitungsorgan (Stiftungsvorstand) und ein weiteres (Prüf-)Organ (Stiftungsprüfer). Der Stiftungsvorstand muss aus mind. zwei natürlichen Personen bestehen. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstands sein.

Weitere Organe, etwa Rechnungsprüfer, sind nur zu bestellen, wenn die Bestellung von Stiftungsprüfern nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Stiftungsprüfer sind zu bestellen, wenn bestimmte Einnahmen- und Ausgabengrenzen überschritten werden (bspw. wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen 1 Million Euro übersteigen). Stiftungsprüfer sind zwingend aus dem Kreis beeideter Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenG zu bestellen.

Die Einrichtung eines Aufsichtsorgans ist grundsätzlich fakultativ, jedoch unter bestimmten im BStFG 2015 taxativ aufgezählten Gründen zwingend (bspw. wenn Ausschüttungen aus nicht operativen Tätigkeiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen).
Auflösung / Umwandlung

Neben der Umwandlung einer gemeinnützigen Stiftung nach dem BStFG 2015 in einen Stiftungsfonds oder eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) ist künftig auch die Umwandlung von Stiftungen nach dem PSG in Stiftungen nach dem BStFG 2015 möglich, wenn diese iSd BAO gemeinnützig oder mildtätig sind.
Stiftungen nach dem BStFG 2015 können auf Antrag oder von Amts wegen aufgelöst werden. Auflösung und Abwicklung der Stiftung sind an das Regime des PSG angelehnt.

Resümee

Die Änderungen durch das GG 2015 sind jedenfalls zu begrüßen.
Ob die im neuen GG 2015 vordergründig propagierten Ziele der Erhöhung der Anzahl gemeinnütziger Stiftungen sowie der Sicherung philanthropischen Kapitals in Österreich in wahrnehmbarem Ausmaß erreicht werden können, wird sich in naher Zukunft weisen.

www.chsh.com

Foto: Walter J. Sieberer

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Taylor Wessing berät Walstead beim Erwerb von LEYKAM Let‘s Print

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Philip Hoflehner

Philip Hoflehner

Taylor Wessing hat die britische Walstead Gruppe beim Erwerb der österreichischen LEYKAM Let’s Print Holding AG beraten. LEYKAM Let’s Print ist eine der führenden Druckereien in Zentral- und Osteuropa.

Gemeinsam werden Walstead und LEYKAM Let’s Print mit mehr als 2.000 Beschäftigten an 11 europäischen Standorten einen Umsatz von rund EUR 490 Mio. erwirtschaften und somit Europas größtes unabhängiges Druckunternehmen sein. Die Gruppe wird dann jährlich mehr als 565.000 Tonnen Papier zu Flugblättern, Magazinen, Katalogen und Beilagen verarbeiten.

Die entsprechenden Verträge wurden durch die Walstead Group und die Eigentümer von LEYKAM Let’s Print unterzeichnet. Die Durchführung der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Genehmigung. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Grenzüberschreitende Beratung
Die Beratung des Käufers erfolgte durch ein Corporate Team von Taylor Wessing Wien, bestehend aus den Partnern Philip Hoflehner (Lead) und Claudia Steegmüller sowie Philipp Samonigg (Associate). Daneben waren auch die Partner Wolfgang Kapek (Employment), Alexander Scheitz (Real Estate), Martin Prohaska (IP), Andreas Schütz (IT) und Martin Eckel (Competition) sowie die Associates David Konrath (Competition), Sandra Popp (Employment) und Sabine-Katharina Andreasch (IP/IT) involviert.

Auch Taylor Wessing Prag, Taylor Wessing London sowie die Kanzlei Rojs, Peljhan, Prelesnik & partners aus Slowenien waren Mitglieder des käuferseitigen Beraterteams. Die Verkäufer wurden von Kunz Schima Wallentin (Lead: Marie-Agnes Arlt) beraten.

Expansion und Marktdurchdringung als Ziel
Walstead wurde 2008 in Großbritannien gegründet und beschäftigt derzeit 1.300 Mitarbeiter an fünf Standorten in Großbritannien und zwei Standorten in Spanien. LEYKAM Let’s Print wird den Hub für die weitere Expansion und Marktdurchdringung in Mittel- und Osteuropa bilden.

www.taylorwessing.com

Foto: beigestellt

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CHSH berät Flughafen Wien erfolgreich bei Anteilsaufstockung am Flughafen Malta

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Aehrenthal Konrad CHSH

Die CHSH Partner Johannes Aehrenthal und Georg Konrad

Das M&A Team von CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati hat die Flughafen Wien AG („Flughafen Wien“) bei dem Erwerb der indirekten Beteiligung von SNCLavalin Group Inc. an der Malta International Airport plc („Flughafen Malta“) erfolgreich beraten. Das Closing der länderübergreifenden Transaktion fand am 30. März 2016 statt.

Das Transaktionsvolumen beträgt rund € 64 Mio., was einem Kaufpreis von € 3,00 pro Flughafen Malta Aktie zuzüglich der Anpassungen des Nettoumlaufvermögens entspricht. Der Flughafen Wien war bis vor der Transaktion durchgerechnet zu 32,94% am Flughafen Malta beteiligt. SNC-Lavalin Group Inc. hielt bisher durchgerechnet 15,5% der Anteile am Flughafen Malta und war Konsortialpartner der Flughafen Wien AG. Durch den Beteiligungserwerb übernimmt der Flughafen Wien die indirekte Beteiligung von SNC Lavalin Group Inc. am Flughafen Malta und erhöht dadurch seine indirekte Beteiligung um durchgerechnet weitere 15,5%. Damit beträgt der konsolidierte Anteil der Flughafen Wien AG am Flughafen Malta in Summe über 48%.

CHSH fungierte als lead counsel der Flughafen Wien AG in dieser cross-border Transaktion. Gegenstand der Transaktion waren mehrstöckige Holding-Strukturen in diversen Ländern (Österreich, Malta, Kanada) und eine Reihe komplexer rechtlicher Fragen auch in den Bereichen des Vergaberechts, Übernahmerechts, Wettbewerbsrechts und des Vertragsrechts.

“Alle diese Herausforderungen wurden von CHSH aufgrund umfassender Erfahrungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen und seines starken weltweiten Netzwerks an Partnerkanzleien erfolgreich bewältigt”, erklären Johannes Aehrenthal und Georg Konrad, beide Partner bei CHSH.

CHSH ist regelmäßig Berater des Flughafen Wien und war auch bereits beim Erwerb der Beteiligung am Flughafen Kosice und bei der Privatisierung des Flughafens Malta als Berater beteiligt.

Die Transaktion wurde bei CHSH von den Partnern Johannes Aehrenthal und Georg Konrad (beide Gesellschaftsrecht) federführend betreut. Das Team von CHSH bestand weiters aus dem Partner Thomas Trettnak (Übernahmerecht), dem Partner Bernhard Kofler-Senoner und dem Rechtsanwalt Michael Mayer (beide Wettbewerbsrecht) und dem Rechtsanwaltsanwärter Jakob Hartig (Gesellschaftsrecht).

www.chsh.com

Foto: beigestellt

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LGP berät Gebrüder Weiss beim Markteintritt in Kasachstan

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Roland Frankl

Ronald Frankl

Das Transport- und Logistikunternehmen setzt bei der Expansion in Zentralasien auf das GUS-Know-how der Anwälte von Lansky, Ganzger + partner.

Wien 7. April 2016 – Das internationale Transport- und Logistikunternehmen Gebrüder Weiss baut mit juristischer Unterstützung der Wirtschaftskanzlei Lansky, Ganzger + partner sein Zentralasiengeschäft aus und übernimmt in Almaty die beiden kasachischen Tochterunternehmen der deutschen Spedition Brockmüller.

Im Rahmen der von Lansky, Ganzger + partner (LGP) rechtlich begleiteten Transaktion hat der Vorarlberger Leitbetrieb – er erzielte im Jahr 2015 laut eigenen Angaben mit 6.000 Mitarbeitern an 150 Standorten einen Jahresumsatz von rund 1,28 Milliarden Euro – zwei in Almaty bestehende Gesellschaften der deutschen Spedition Brockmüller erworben. Die (mittelbare) Übernahme der zwei Gesellschaften in Kasachstan erfolgte über den Kauf der kasachischen Muttergesellschaft. Bei der Akquisition waren mehrere Jurisdiktionen zu berücksichtigen sowie eine Reihe von rechtlichen Sonderthemen, die speziell nach kasachischem Recht zu beurteilen waren (etwa Transfer-Pricing-Aspekte). Der Erwerb der kasachischen Logistik- und Transportsparte des deutschen Spediteurs Brockmüller durch Gebrüder Weiss wurde federführend von Mag. Ronald Frankl, Partner und Head of Corporate Lansky, Ganzger + partner (LGP) betreut. Auf österreichischer Seite berieten zusätzlich Mag. Viktoria Jevtic, Associate LGP, und Dr. Robert Salfenauer, Senior Legal Counsel LGP. Das Team am LGP-Standort Astana (Kasachstan) war eng in das Projekt eingebunden und umfasste Mag. Ainur Kuandykova und Denis Alexa, LL.M. (beide Legal Counsels LGP Kasachstan).

„Bisher hat eine Handvoll österreichischer Unternehmen den Schritt nach Kasachstan gewagt. Mit der Übernahme der kasachischen Brockmüller-Tochtergesellschaften hat sich ein heimisches Traditionsunternehmen einen strategisch wichtigen Markt an der Seidenstraße erschlossen. Gebrüder Weiss hat mit unserer GUS-Expertise das zunehmend investorenfreundliche Klima in Kasachstan genützt und die Tatsache, dass internationale Unternehmen seit 2013 auch ohne lokale Partnerschaften Fuß fassen können“, so Rechtsanwalt Ronald Frankl über die Expansion des Transport- und Logistikunternehmens in Zentralasien. „Abgesehen vom Marktpotenzial hat Kasachstan eine wichtige Bedeutung als Bindeglied zwischen Europa, dem GUS-Raum und China. Wir freuen uns daher, dass wir mit der Kombination aus Infrastruktur- und Projektmanagementerfahrung, rechtlicher Expertise und lokaler Präsenz einen österreichischen Traditionsbetrieb in die Region begleiten konnten“, betont Kanzleigründer Dr. Gabriel Lansky. „LGP ist seit vielen Jahren in Kasachstan tätig und kennt die regionalen Besonderheiten. Ein kompetenter Partner – sowohl was die Zusammenarbeit in Österreich als auch vor Ort in Kasachstan betrifft“, ergänzt Thomas Moser, Direktor und Regionalleiter Süd-Ost / CIS Gebrüder Weiss.

www.lansky.at

Foto: beigestellt

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PHH Rechtsanwälte: 3. Auftrag von Raiffeisen evolution für Immobilienprojekt

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Das PHH Immo-Team mit Stefan Prochaska, Julia Peier, Lukas-Sebastian Swoboda und Michael Kutis

Das PHH Immo-Team mit Stefan Prochaska, Julia Peier, Lukas-Sebastian Swoboda und Michael Kutis

Mit dem Wohnbauprojekt in der Trondheimgasse 2 im 22. Wiener Bezirk erhielt PHH Rechtsanwälte bereits den dritten Auftrag in Folge von der Raiffeisen evolution.

Wie schon in der Engerthstraße und der Pelikangasse ist PHH auch diesmal wieder als Vertragserrichter und Treuhänder für die Abwicklung der Veräußerungen verantwortlich. Damit betreut das PHH-Immobilienteam den Verkauf von mehr als 160 Wohneinheiten für die Raiff-eisen evolution.

„Wir freuen uns über den neuen Auftrag und das Vertrauen in uns“, sagt Julia Peier, Rechtsanwältin bei PHH und als Immobilienexpertin federführend für die Abwicklung verantwortlich. Sie sieht in jedem Immobilienprojekt eine Herausforderung: „Gerade bei Immobilientransaktionen kommt es darauf an, alle möglichen Streitpunkte im Vorfeld vertraglich zu regeln. Sonst wird nicht selten anschließend prozessiert – von Zahlungen bis Baumängel. Dies gilt es durch entsprechende Verträge abzufedern.“

Das PHH Immobilienteam
Das PHH Immobilienteam besteht aus PHH Gründungspartner Stefan Prochaska, den Rechtsanwälten Julia Peier und Michael Kutis sowie Rechtsanwaltsanwärter Lukas-Sebastian Swoboda.

www.phh.at

Foto: beigestellt

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Wolf Theiss Hintergrundgespräche: Existenzvernichtende Verwaltungsstrafen aufgrund von EU-Vorgaben

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Markus Heidinger, Partner Wolf Theiss, Leiter Praxisgruppe Banking & Finance

Markus Heidinger, Partner Wolf Theiss, Leiter Praxisgruppe Banking & Finance

Wien, 11.4.2016 – Verwaltungsstrafen von bis zu € 5 Mio für Privatpersonen und bis zu € 15 Mio oder auch mehr für Gesellschaften können existenzvernichtende Konsequenzen bedeuten. Entsprechende EU-Vorgaben im Finanzbereich stoßen in Österreich auf verfassungsrechtliche Bedenken. Unverhältnismäßigkeit, fehlende sachliche Begründung oder Wertungswidersprüche zählen zu den Kritikpunkten. Kurt Retter und Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner, diskutierten bei einem Hintergrundgespräch EU-Neuerungen und nationale Optionen.

Die EU-Börse-Transparenzrichtlinie ist seit November 2015 in nationales Recht umgesetzt. Die neue, von der EU verordnete Gesetzgebung zu Marktmissbrauch, Geldwäsche und Datenschutz steht vor der Tür. Allen gemeinsam sind drastisch hohe Sanktionen bei auch nur leicht fahrlässigen Verstößen.

„Verwaltungsgeldstrafen in dieser Höhe sind für den relativ kleinen österreichischen Kapitalmarkt völlig unproportional“ kommentiert Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance, die neuen finanzmarktrechtlichen EU-Vorgaben. „Es gilt nun, nationale Umsetzungsspielräume zu nutzen, und das heimische Verwaltungsstrafverfahren gerechter zu gestalten“.

EU-Transparenzrichtlinie
Im November 2013 trat die Änderung der Transparenz-Richtlinie für börsennotierte Unternehmen (RL 2013/50/EU) in Kraft. Damit hat der Unionsgesetzgeber unter anderem drei Problemfelder der Beteiligungstransparenz adressiert:

  • die bisherige Rechtszersplitterung
  • den als mangelhaft empfundenen Umgehungsschutz bei innovativen Finanzprodukten
  • die in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen und als unzureichend empfundenen Sanktionen bei Verletzungen der Transparenzvorschriften

Die EU-Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis 26. November 2015 in nationales Recht umsetzen. Demzufolge sind nun auch in Österreich bedeutsame Änderungen des Börsegesetzes inklusive drastischer Sanktionsmaßnahmen in Kraft.

Neue Meldepflichten – verschärfte Sanktionen
Europaweit gelten nun einheitliche Regelungen zur Offenlegungspflicht für Finanzinstrumente. Die Transparenzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Emittenten zu erlassen, deren Wertpapiere auf einem geregelten EU-Markt gehandelt werden. Emittenten müssen demnach ihre Veröffentlichungen, Übermittlungen und Mitteilungen rechtzeitig einbringen. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie führt zu einer erheblichen Verschärfung der Sanktionen bei Verletzungen dieser Melde- und Veröffentlichungspflichten.

In Österreich können folgende Sanktionen im Fall eines Verstoßes verhängt werden:

• Verwaltungshöchststrafen von bis zu € 2 Mio gegen natürliche Personen und bis zu € 10 Mio gegen juristische Personen
• Für juristische Personen gilt als weitere Mindestobergrenze für eine Verwaltungsgeldstrafe fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des letzten (konsolidierten) Jahresabschlusses. Ausdrücklich schreibt Art 28b Abs 1 Transparenz-RL 2013 vor, dass der jeweils höhere Betrag als Mindesthöchststrafe vorzusehen ist
• Veröffentlichung der Strafe einschließlich Identität der betroffenen Personen und Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes.

Im Rahmen der bisherigen Gesetzeslage waren Strafen von maximal € 150.000 möglich.

„Die in der Fachliteratur seit Jahren geforderte Anpassung des Verwaltungsstrafverfahrens für die immer höher werdenden Strafdrohungen im Finanzmarktrecht wird angesichts der hohen Verwaltungsgeldstrafen durch Umsetzung der Transparenz-RL 2013 und weiterer bevorstehender unionsrechtlicher Vorgaben wie in der Marktmissbrauchs-Verordnung immer dringlicher“, führt Heidinger aus. Als Beispiele nennt er Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG, das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs 2 VStG, eine Erweiterung der Strafhöchstgrenze im Sinne des § 14 Abs 1 VStG auf juristische Personen, ein Anrechnungssystem bei zivilrechtlichen Ersatzpflichten, sowie die Sicherstellung ausreichenden Schutzes vor Selbstbezichtigung angesichts weitgehender Auskunftspflichten.

Marktmissbrauchsverordnung
Die Verschärfung der Sanktionen ist auch im Zusammenhang mit der Marktmissbrauchsverordnung zu sehen. Die Marktmissbrauchsverordnung wird Insiderrecht, Ad-hoc Publizität, das Verbot der Marktmanipulation und die Veröffentlichungspflichten bei Directors‘ Dealings ab dem 03.07.2016 europaweit einheitlich regeln.

Bei Verstößen gegen das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation Verwaltungsgeldstrafen von bis zu € 5 Mio gegen natürliche Personen und bis zu € 15 Mio gegen juristische Personen, bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität ist beispielsweise eine Mindestgeldbuße von bis zu € 1 Mio (€ 2,5 Mio gegen juristische Personen) vorgesehen, für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten im Bereich von Directors‘ Dealings und Insiderlisten von bis zu € 500,000 (€ 1 Mio bei juristischen Personen).

Bei juristischen Personen sind die finanziellen Sanktionen potentiell noch drastischer: Der Mindestbußgeldrahmen bemisst sich am Gesamtkonzernumsatz und kann bis zu 15% des Umsatzes betragen.

Zudem müssen behördliche Sanktionsentscheidungen – bereits vor deren Rechtskraft – mit namentlicher Nennung der verantwortlichen Person für die Dauer von mindestens 5 Jahren öffentlich bekanntgemacht werden (sog. „naming and shaming“)

Geldwäsche-Richtlinie
Umzusetzen bis spätestens Sommer 2017; Verwaltungsgeldstrafen von mindestens € 1 Mio bei Verletzung der Artikel 10-24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden), Artikel 33-35 (Verdachtsmeldungen), Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und Artikel 45-46 (interne Kontrollen).

Für Banken oder Finanzinstitute bis zu € 5 Mio oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes für die Gesellschaft selbst, für die verantwortlichen Personen bis zu € 5 Mio!

Ausgewählte Themen

  • Verwaltungsstrafen gegen juristische Personen: verfassungsrechtliche Zulässigkeit (siehe Diskussion zum strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz); existenzvernichtende Verwaltungsstrafen; massive Wertungswidersprüche;
  • bei natürlichen Personen: existenzvernichtende Verwaltungsstrafen; massive Wertungswidersprüche;
  • Verschuldensvermutung (§ 5 Abs 1 VStG);
  • praktisch nicht erbringbarer Beweis, alles Mögliche zur Vermeidung getan zu haben;
  • Kernkompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit (österreichisches Verfassungsrecht);
  • massive Wertungswidersprüche: Höchststrafen nach Verwaltungsstrafrecht teilweise dramatisch höher als Höchststrafen nach Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
  • Auskunftspflichten gegenüber der FMA und der Schutz vor Selbstbezichtigung;
  • Kumulationsprinzip des österreichischen Verwaltungsstrafrechts (§ 22 Abs 2 VStG);
  • kein Anrechnungssystem bei zivilrechtlichen Ersatzpflichten (§ 57 VStG greift nicht);
  • kein angemessener Beschuldigtenschutz im Verwaltungsstrafverfahren (weit weniger ausgeprägter Schutz von Beschuldigten als im gerichtlichen Strafverfahren, wenn das Verwaltungsstrafverfahren historisch als Verfahren für geringfügige Gesetzesübertretungen mit geringfügigen Sanktionen ausgestaltet ist);
  • keine Versicherbarkeit von Geldstrafen;
  • Primat der Bestrafung der juristischen Person / Ersatz von Geldstrafen

www.wolftheiss.com

Foto: beigestellt

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Baker & McKenzie begleitet Kauf von Österreichs größtem Hote

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Federführend bei Baker & McKenzie: Dr. Stephan Größ (Partner Real Estate, Wien)

Federführend bei Baker & McKenzie: Dr. Stephan Größ (Partner Real Estate, Wien)

Parndorf-Investoren APM Holding und BETHA Zwerenz & Krause kaufen Vienna Hilton Komplex

Wien, 6. April 2016. Die internationale Anwaltskanzlei Baker & McKenzie hat die beiden Immobilieninvestoren BETHA Zwerenz & Krause sowie APM Holding beim Erwerb des „Vienna Hilton Komplexes“ beraten. Verkäuferin ist die benachbarte Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die das am Wiener Stadtpark gelegene Hotel 2008 übernommen hatte. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Das Closing fand Anfang April statt.

Das Hilton wurde 1975 eröffnet und ist mit 579 Zimmern das größte Hotel Österreichs. Zum Komplex gehören auch das größte Hotel-Konferenzzentrum Österreichs mit Tagungskapazitäten für 800 Personen sowie rund 4.000 Quadratmeter an Büroflächen.

Die beiden Investoren sind vor allem wegen ihres Engagements beim Fashion Outlet Parndorf und beim kürzlich erworbenen Fashion-Outlet Freeport Kleinhaugsdorf bekannt.

Der Hilton-Kauf wurde bei Baker & McKenzie durch ein mehrköpfiges Juristen-Team unter der Leitung von Partner Stephan Größ begleitet, die Transaktion wurde als Asset-Deal umgesetzt. „Bei der Transaktion wurde nicht nur ein hohes Volumen gestemmt, sondern auch eine Vielzahl an Nebenthemen abgearbeitet, die sich aus der schon längeren Geschichte der Immobilien ergaben“, so Baker-Partner Größ. „Das betraf insbesondere Dienstbarkeiten mit benachbarten Grundstücken. Weiters mussten eine komplexe Finanzierungsstruktur aufgestellt und das Engagement des Hotelbetreibers abgesichert werden“, so Größ weiter.

Neben den Bereichen Gewerbeimmobilien und Stadtentwicklung bilden Hotels, Resorts & Tourism den dritten Tätigkeitsschwerpunkt des Wiener Immobilienteams von Baker & McKenzie. Baker & McKenzie betreut APM Holding und BETHA Zwerenz & Krause auch bei der Entwicklung des Kongresshotels Overhoeks in Amsterdam, Niederlande.

Rechtlicher Berater BETHA Zwerenz & Krause sowie APM Holding: Baker & McKenzie

www.bakermckenzie.com

Foto: beigestellt

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Eisenberger & Herzog begleitet Verkauf der KWI-Gruppe an Shanghai Safbon Water

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Nidal Karaman

Nidal Karaman, federführend bei Eisenberger&Herzog

Die Eigentümer der KWI-Gruppe haben ihre Geschäftsanteile an der KWI Corporate Verwaltungs GmbH an die Shanghai Safbon Water Service Co., Ltd., einem an der Börse Shenzhen gelisteten Unternehmen, veräußert.

Die im österreichischen Ferlach ansässige KWI-Gruppe ist eine auf Wasseraufbereitungstechnologien spezialisierte Unternehmensgruppe mit mehr als 100 Patenten und 4.300 Installationen in 77 Ländern. Im Jahr 2014 erwirtschaftete die KWI-Gruppe eine EBITDA von ca. EUR 5 Millionen bei einem Jahresumsatz von etwas mehr als 22 Millionen Euro.

Safbon ist ein Hersteller und Dienstleister im Bereich der industriellen und kommunalen Wasseraufbereitung und exportiert insbesondere nach Südostasien und in den Nahen Osten. Für Safbon war es das erste Investment in Österreich.

Die verkaufenden Gesellschafter, einschließlich des geschäftsführenden Gesellschafters, wurden bei dieser Transaktion von Eisenberger & Herzog beraten.

Mit über 60 JuristInnen an den Standorten Wien, Graz und Klagenfurt gehört Eisenberger & Herzog zu den führenden österreichischen Wirtschaftsrechtskanzleien. Die Kanzlei berät regelmäßig bei internationalen Transaktionen. Im Jahr 2015 wurde Eisenberger & Herzog von Juve zur „Kanzlei des Jahres Österreich“ und von Chambers & Partners zur „Austria Law Firm of the Year“ gekürt sowie für 2016 erneut nominiert.

Berater Verkäufer
Eisenberger&Herzog: Mag. Dr. Nidal Karaman (Federführung); Mag. Patrick Kratzenstein (Associate Corporate/M&A)

Finanzberater Verkäufer: Mag. Stefan Anderl (Deloitte Österreich)

Berater Safbon
Transaction Advisor: Bech-Brunn: Monica Reib (Federführung); Jingjing Su (Associate Corporate/M&A).

Austrian Advisor: CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH: Dr. Peter Huber LL.M (Federführung), Dr. Clemens Grossmayer (beide Corporate/M&A).

www.ehlaw.at

Foto: beigestellt

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Binder Grösswang berät Ardian beim Erwerb der GANTNER Holding

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Thomas Schirmer

Thomas Schirmer

Willkie Farr & Gallagher LLP (Frankfurt) und Binder Grösswang beraten ARDIAN (vormals AXA Private Equity) beim Erwerb der in Schruns (Vorarlberg) ansässigen GANTNER Holding GmbH.

GANTNER gehört zu den europaweit führenden Anbietern von Systemen, die auf Basis der RFID-Technologie (Radio Frequency Identification) das automatische und berührungslose Identifizieren ermöglichen. GANTNER Lösungen werden unter anderem in Fitnessclubs, Freizeitparks, Schwimmbädern und Thermen, sowie in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden wie z.B. Universitäten und Bibliotheken verwendet. Dabei umfassen GANTNER Systeme ganzheitlich integrierte Lösungen für die Mitglieder- bzw. Besucherverwaltung, für das bargeldlose Bezahlen sowie in der betrieblichen Organisation und Sicherheit für die Bereiche Zutritt (Türen, Schrank- und Schließfächer) und Zeiterfassung. GANTNER entwickelt und produziert sowohl die Hardware als auch die zum Betreiben notwendige Software und bietet seinen Kunden integrierte Gesamtlösungen an. GANTNER ist europäischer Marktführer im Segment Fitnessclubs. Zu den Kunden zählen unter anderem bekannte Marken wie FitnessFirst, Holmes Place, McFit und Elements. Auch im Bereich Schwimmbäder und Thermen gehört das Unternehmen zu den führenden Anbietern. GANTNER betreibt eigene Niederlassungen in Deutschland, Großbritannien, Dubai und Australien und ist in mehr als 60 Ländern mit über 200 Mitarbeitern weltweit tätig.

Dirk Wittneben, Managing Director bei Ardian und verantwortlich für die Investments des Expansion-Teams im deutschsprachigen Raum: „Hinter dem Erfolg von GANTNER stehen innovative Produkte, ein erfahrenes Team mit exzellentem Know-how, sowie langfristige Kundenbeziehungen. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit dem Management das bestehende Produktportfolio weiterzuentwickeln und wesentliche Impulse für das weitere internationale Wachstum des Unternehmens zu setzen. Zudem werden wir das Team mit unserem internationalen Netzwerk beim Eintritt in weitere Märkte unterstützen.“

Im Rahmen der Transaktion beteiligt sich das bestehende Management-Team am Unternehmen und stellt so die Kontinuität für die weitere erfolgreiche Entwicklung dar. Mit Unterstützung von Ardian plant das Management die führende Position von GANTNER als innovationsstarkem Anbieter von RFID-Systemen zu stärken und weiteres Wachstum durch die Erschließung neuer Märkte sowie arrondierender Akquisitionen zu generieren.

Binder Grösswang beriet bei der Due Diligence und dem SPA sowie bei der Ausgestaltung der Beteiligungen des Managements.

Das Binder Grösswang- Team umfasste neben Lead Partner Thomas Schirmer Bernd Schneiderbauer (Partner), Hermann Schneeweiss (Rechtsanwalt) und Cordelia Klauhs (Rechtsanwaltsanwärterin, alle Corporate/M&A), für Regulatory Johannes Barbist (Partner), Markus Pinggera (Rechtsanwalt) und Regina Kröll (Rechtsanwaltsanwärterin), für Finance Stefan Tiefenthaler (Partner), Robert Wippel (Rechtsanwalt) und Markus Stelzl (Rechtsanwaltsanwärter), für Kartellrecht Christine Dietz (Partnerin) und für Arbeitsrecht Angelika Pallwein-Prettner (Partnerin) und Sabine Apfl (Rechtsanwaltsanwärterin).

Internationaler Lead Counsel des Käufers Ardian war Willkie Farr & Gallagher LLP Frankfurt mit Lead Partner Mario Schmidt, und Partnern Matthew Dean (Finance, London), Patrick Meiisel (Tax, Frankfurt), Jan Wilms (Finance, Frankfurt), Susanne Zuehlke (Kartellrecht, Brussels/Frankfurt) und Maximilian Schwab (Corporate, Frankfurt).

www.bindergroesswang.at

Foto: beigestellt

 

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DLA Piper ins Berater-Panel der Renewable Energy Performance Platform (REPP) aufgenommen.

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Andreas Gunst

Andreas Gunst

DLA Piper wurde ins Berater-Panel der Renewable Energy Performance Platform (REPP) aufgenommen.

Ziel der länderübergreifenden Initiative ist es, erneuerbare Energieprojekte im südlichen Afrika zu fördern.

Die Renewable Energy Performance Platform wurde mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und dem Umweltprogramm der United Nations ins Leben gerufen. Im Rahmen der innovativen Finanzierungsinitiative sollen erneuerbare Energieprojekte bis zu 25MW entwickelt und umgesetzt werden. Einen wichtigen Teil der Projektentwicklung stellt die Bereitstellung effizienter, zeitnaher Rechtsberatung dar. Zu diesem Zweck hat REPP kürzlich DLA Piper in ein rechtliches Gremium berufen.
Andreas Gunst, Partner und Experte für Energierecht bei DLA Piper in Wien und London, leitete den Pitch und sagt: „Über die Aufnahme in das Rechtsberatungs-Panel der Renewable Energy Performance Platform, einer der führenden Initiativen in der internationalen Klimawandel-Finanzierung, freuen wir uns sehr. Mit unserem weitläufigen Netzwerk in Afrika sowie unserer langjährigen Erfahrung in der Klimawandel-Finanzierung werden wir REPP gerne unterstützen.“

Karl Upston-Hooper, General Counsel von GreenStream und Generalsekretär der REPP, sagt: „Eine wichtige Komponente unserer technischen Dienstleistungen ist es, unsere Projekte mit den erforderlichen rechtlichen Ressourcen für Due Diligencen, Dokumentationsprüfungen, Vertragsverhandlungen und die Einhaltung von Compliance-Anforderungen auszurüsten. Zu diesem Zweck haben wir vier weltweit führende Anwaltskanzleien mit erstklassiger Expertise in erneuerbaren Energieprojekten in Afrika ausgewählt und wir sind zuversichtlich, dass das Know-how dieser Unternehmen dazu beitragen wird, eine langfristig tragbare Finanzgrundlage für erneuerbare Energieprojekte im südlichen Afrika zu garantieren.“

www.dlapiper.com

Foto: beigestellt

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Schönherr berät Terim Limited und O1 Group Limited beim Verkauf ihrer CA Immo Beteiligung an die IMMOFINANZ

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Christian Herbst

Christian Herbst

Schönherr hat Terim Limited (Zypern) und 01 Group Limited (Zypern) beim Verkauf einer Beteiligung von 26 % der, an der Wiener Börse gelisteten, CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft („CA Immo“) an die IMMOFINANZ AG („IMMOFINANZ“) beraten.

Weiterer Rechtsberater der Verkäufer ist Clifford Chance, Moskau.

Mit Aktienkaufvertrag vom 17.4.2016 hat die Terim Limited 25.690.163 Stück Inhaberaktien (entspricht einer Beteiligung von ca. 26 %) an CA Immo an den Käufer IMMOFINANZ veräußert. Gleichzeitig hat 01 Group Limited 4 Namensaktien an CA Immo, die Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat der CA Immo vermitteln, an IMMOFINANZ verkauft.

Die Transaktion steht unter aufschiebenden Bedingungen, insbesondere der kartellrechtlichen Freigabe in Österreich, Deutschland und anderen Jurisdiktionen, der Zustimmung des Aufsichtsrats der IMMOFINANZ sowie der Zustimmung des Vorstands von CA Immo zur Übertragung der Namensaktien.

Der Kaufpreis beträgt EUR 23,50 pro Aktie. Das gesamte Transaktionsvolumen beläuft sich auf rund EUR 604 Millionen.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils an der CA Immo hat EG Immobilien Europe Limited (Zypern) der IMMOFINANZ eine Call Option für den Rückkauf jener IMMOFINANZ-Aktien eingeräumt, welche 12 Monate nach Closing des Verkaufs der CA Immo-Aktien von EG Immobilien Europe Limited gehalten werden. Die Rückkaufsoption unterliegt den Regeln zum Erwerb eigener Aktien.

Das Schönherr Team wurde von Christian Herbst (Partner, Corporate/M&A) geleitet und bestand weiters aus Maximilian Lang (Rechtsanwalt, Corporate/M&A) und Sascha Schulz (Counsel, Corporate/M&A), sowie Volker Weiss (Partner, Competition).

www.schoenherr.eu

Foto: beigestellt

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CHSH berät IMMOFINANZ bei Erwerb eines 26% Anteils der O1 Gruppe an CA Immo

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Thomas Zivny

Thomas Zivny

CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati hat die IMMOFINANZ AG beim Erwerb des 26% Anteils der O1 Gruppe an der CA Immobilien Anlagen AG, bei der Refinanzierung (Bankkredit und eines geplanten Convertible), bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und auch bezüglich Fusionskontrolle beraten.

Mit Aktienkaufvertrag vom 17. April 2016 hat die IMMOFINANZ AG 25.690.163 Inhaberaktien (entspricht einer Beteiligung von ca. 26%) an CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft („CA Immo“) von Terim Limited (Zypern) sowie 4 Namensaktien an CA Immo von O1 Group Limited (Zypern) erworben. Die Transaktion steht unter aufschiebenden Bedingungen, insbesondere der kartellrechtlichen Freigabe in Österreich, Deutschland und anderen Jurisdiktionen, der Zustimmung des Aufsichtsrats der IMMOFINANZ AG sowie der Zustimmung des Vorstands von CA Immo zur Übertragung der Namensaktien.

Der Kaufpreis betrug EUR 23,50 pro Aktie. Das gesamte Transaktionsvolumen beläuft sich auf rund 604 Millionen Euro.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils an der CA Immo hat EG Immobilien Europe Limited (Zypern) der IMMOFINANZ eine Call Option für den Rückkauf jener IMMOFINANZ-Aktien eingeräumt, welche 12 Monate nach Closing des Verkaufs der CA Immo-Aktien von EG Immobilien Europe Limited gehalten werden. Die Rückkaufsoption unterliegt den Regeln zum Erwerb eigener Aktien.

Die Übernahme stellt einen ersten Schritt hin zu einem geplanten vollständigen Zusammenschluss der beiden Unternehmen im Wege einer Verschmelzung dar. Die Transaktion ist bislang die größte M&A-Transaktion des Jahres 2016 und wird mit deren Abschluss einen substantiellen Schritt zur Konsolidierung österreichischer börsenotierter Immobiliengesellschaften darstellen.

Das CHSH Beratungsteam bestand aus den CHSH Partnern Thomas Zivny (Federführung, Finanzierung), Albert Birkner (Corporate, M&A), Volker Glas (Kapitalmarkt, Finanzierung), Bernhard Kofler-Senoner (Kartellrecht) sowie Heinrich Foglar-Deinhardstein (Corporate).

www.chsh.com

Foto: beigestellt / Archiv

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Ivana Dzukova verstärkt das Unternehmens- & Gesellschaftsrechtsteam bei PHH Rechtsanwälte

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Ivana Dzukova

Ivana Dzukova

Mit Ivana Dzukova (32) holt sich PHH Rechtsanwälte, Verstärkung für den Bereich Unternehmens-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Dzukova arbeitet im Team von Rainer Kaspar als Rechtsanwältin.

Ivana Dzukova war zuvor bei Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH tätig, jeweils im Bereich Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Kapitalmarktrecht. Ihre Expertise bei Mergers & Acquisitions und ihre Sprachkompetenz – neben Deutsch spricht sie perfekt Slowakisch, Englisch und Tschechisch – machen sie zur idealen Ergänzung im international arbeitenden Team von Rainer Kaspar.

Dzukova freut sich über die neuen Aufgaben: „Bei PHH kann ich mein Knowhow und meinen Beratungsschwerpunkt bei internationalen Unternehmensübernahmen und -fusionen perfekt einbringen.“ Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin absolviert Dzukova derzeit ihr Doktoratsstudium in Wien.

www.phh.at

Foto: beigestellt

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Zeitlich unbeschränkter Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag?

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Mag. Matthias Strohmayer, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Brauneis Klauser Prändl

Mag. Matthias Strohmayer, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Brauneis Klauser Prändl

Lebensversicherungsverträge sind in Österreich nach wie vor ein großes Geschäft. Derzeit gibt es in hierzulande etwa zehn Millionen Lebensversicherungsverträge. Damit gibt es in Österreich mehr Lebensversicherungen als Einwohner.

Was ist passiert?

Eine stichprobenartige Überprüfung von Versicherungsverträgen durch den Verein für Konsumenteninformation („VKI“) hat ergeben, dass die Belehrungen über das Rücktrittsrecht der Kunden in vielen Fällen fehlerhaft waren.

Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2.9.2015 (7 Ob 107/15h) steht fest: Eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht (zB Hinweis auf eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen anstelle von richtigerweise 30 Tagen oder Verknüpfung des Rücktritt mit unzulässigen Bedingungen) kann gravierende Folgen haben. Statt einer 14- oder 30-tägigen Rücktrittsfrist steht dem Kunden im Fall einer fehlerhaften Belehrung nämlich ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (siehe unten zu den Details).

Mit anderen Worten: In einem der vielen Schriftstücke, die heute bei jedem Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallen, könnte ein scheinbar kleiner Fehler enthalten sein, der dazu führt, dass dem Kunden ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zusteht.

Die Rücktrittsfristen bei ordnungsgemäßer Belehrung. Seit 1.7.1994 hat jeder Kunde das Recht, vom Lebensversicherungsvertrag in den ersten 30 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (bereits vor 1.7.1994 gab es übrigens dieses Rücktrittsrecht mit gewissen Einschränkungen). Für zwischen 1.1.1997 und 30.9.2004 geschlossene Verträge gilt eine kürzere Rücktrittsfrist von nur zwei Wochen. Seit 1.10.2004 liegt die Rücktrittsfrist wieder bei 30 Tagen. Der Versicherer hat die Pflicht, Kunden bereits vor Vertragsabschluss über das Rücktrittsrecht zu informieren.

Zeitlich unbegrenzter Rücktritt?

Das Gesetz sah zwar für den Fall der fehlerhaften oder unterlassenen Rücktrittsbelehrung nicht explizit eine Konsequenz vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass dem Kunden in diesem Fall ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der Obersten Gerichtshof hat diese Entscheidung, wie bereits gesagt, am 2.9.2015 bestätigt und für Österreich klargestellt, dass dem Kunden sowohl im Fall einer fehlerhaften als auch im Fall einer gänzlich unterlassenen Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht zusteht. Anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Kunden im Einzelfall nachgewiesen wird, dass ihm das Rücktrittsrecht ohnehin (trotz unterbliebener Belehrung) bekannt gewesen wäre. Dann besteht nämlich das Risiko, dass der Kunde durch langjährige Prämienzahlungen schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet hat.

Das unbefristete Rücktrittsrecht im Fall einer fehlerhaften oder gänzlich unterlassenen Belehrung gilt für alle nach dem 1.7.1994 abgeschlossenen Lebensversicherungen.

Folgen des Rücktritts. Die Folgen könnten für Versicherungsgesellschaften fatal sein. Erklärt der Kunde den Rücktritt, muss der Versicherer dem Kunden alle eingezahlten Beträge inklusive Abschluss- und Verwaltungskosten samt 4% Zinsen zurückzahlen. Sollten im Fall einer fondsgebundenen Lebensversicherung hohe Verluste entstanden sein, könnte der Kunde so unter Umständen die Verluste ungeschehen machen. Umstritten ist, ob einer Risikoprämie für den Ablebensschutz in Abzug gebracht werden muss.

Der VKI hat kürzlich eine Sammelaktion gestartet: Konsumenten können ihre Polizze gegen einen Kostenbeitrag von EUR 95 prüfen lassen. Der VKI prüft nicht nur, ob die Belehrung fehlerhaft war, sondern prüft auch (überschlagsmäßig), ob sich der Rücktritt finanziell auszahlt. Diente die Lebensversicherung als Tilgungsträger für einen Kreditvertrag, ist überdies noch zu prüfen, ob dadurch nicht vielleicht auch ein Rücktritt vom verbundenen Kreditvertrag möglich geworden ist.

Zusammenfassung.

Auch noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung kann der Kunde ohne Begründung vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherer ihn nicht oder nur fehlerhaft über das derzeit 30-tägige Rücktrittsrecht belehrt hat.

www.bkp.at

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CHSH erhält Chambers „Client Service Award 2016“

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Chambers Europe Awards 2016, Grosvenor House London, 22nd April 2016

Chambers Europe Awards 2016, Grosvenor House London, 22nd April 2016

Die Wirtschaftskanzlei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati darf sich über eine weitere internationale Auszeichnung freuen: Bei den diesjährigen Chambers Europe Awards in London wurde die Kanzlei zum dritten Mal für seine herausragenden Leistungen mit dem „Client Service Award 2016“ für Österreich prämiert.

Das international renommierte Anwaltsreferenzwerk Chambers Europe vergibt die Client Service Awards an Wirtschaftskanzleien, die sich aufgrund von überragenden Leistungen für ihre Klienten und besonderer Qualität ihrer Arbeit, ausgezeichnet haben.

Die Preisträger werden dabei aufgrund der Beurteilungen von Mandanten ermittelt. Da dieser Award nicht für jedes europäische Land automatisch, sondern nur aufgrund von besonders positivem Klientenfeedback verliehen wird, stellt diese Auszeichnung eine herausragende Würdigung dar.

CHSH Partner Dr. Albert Birkner nahm den Award am 22. April 2016 im Rahmen der Preisverleihung in London entgegen und sieht diese Auszeichnung als „Team-Erfolg der gesamten Kanzlei.“

www.chsh.com

Foto: beigestellt

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Wolf Theiss gewinnt IFLR Award 2016

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Markus Heidinger

Markus Heidinger zeigt sich sehr erfreut über die Auszeichnung.

Wolf Theiss wurde bei der Verleihung der 2016 International Financial Law Review European Awards zum siebten Mal mit dem Preis „Best Law Firm in Austria“ ausgezeichnet. Im Rahmen einer Gala im Hotel The Savoy in London hat Wolf Theiss den Preis am 22. April überreicht bekommen.

Die internationale Anwaltssozietät Wolf Theiss hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Awards der renommierten Fachzeitschrift International Financial Law Review (IFLR) erhalten. Nach den Jahren 2003, 2006, 2007, 2011, 2012 und 2015 ist die Auszeichnung 2016 bereits die siebte als „Best Law Firm in Austria“. Wolf Theiss wurde in den letzten Jahren auch zur „Czech Law Firm of the Year“ und „Hungarian Law Firm of the Year“ gekürt.

Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance: „Wir freuen uns sehr, diese Auszeichnung erhalten zu haben. Die IFLR Awards werden für innovative Beratung im Bereich des Finanz- und Wirtschaftsrechts vergeben und sind eine phantastische Anerkennung unserer Arbeit“.

www.wolftheiss.com
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