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Verstärkung bei Brauneis Klauser Prändl

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Mag. Valentina Philadelphy wurde am 7.6. zur Rechtsanwältin angelobt.

Mag. Valentina Philadelphy wurde am 7.6. zur Rechtsanwältin angelobt.

„Die Wirtschaftskanzlei Brauneis Klauser Prändl (BKP) verstärkt ihr Team durch die Anwältin Valentina Philadelphy. Sie ist auf die Gebiete Liegenschaften & Baurecht, Miet-, Wohn- und Nachbarrecht sowie Zivilprozesse spezialisiert. Valentina Philadelphy ist außerdem eingetragene Mediatorin, Vorstandsmitglied des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation und Expertin im Bereich der Wirtschafts- und Nachbarschaftsmediation.“

www.bkp.at

Foto: beigestellt

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Anwälte die bewegen: Bettina Knötzl

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Bettina Knötzl startete 2016 mit 5 Partnern ein neues Arbitration & Litigation Powerhouse in Wien

Bettina Knötzl startete 2016 mit 5 Partnern ein neues Arbitration & Litigation Powerhouse in Wien

Positive Ausstrahlung und gesundes Selbstbewusstsein, das ist sind der erste Eindruck den Bettina Knötzl beim Interview vermittelt. Sie ist stolz auf ihr neues Büro mit Blick auf das Michaelertor der Wiener Hofburg und natürlich auch auf das Team das sie um sich hat.

Frau Knötzl, sie sind seit Kurzem Co-Chair der IBA und seit Beginn des Jahres mit eigener Kanzlei am Markt. Spannende Aufgaben – was kommt zuerst und über was freuen Sie sich besonders?
Natürlich freue ich mich über beide neue Aufgaben. Aktuell ist der IBA Co-Chair besonders für eine Vertreterin aus einem kleinen Land eine besondere Ehre – und verleiht auch der ganzen österreichischen Anwaltschaft eine weltweite Sichtbarkeit. Klarerweise freue ich mich parallel riesig über den Kanzleistart und – das neue Büro mit Blick auf den Michaelerplatz hat natürlich auch was (lacht).

Gibt es für die aktuelle Tätigkeit in der IBA ein großes Ziel?
Neben der Arbeit an internationalen Rechts- und Qualitätsstandards, besonders in der Ausbildung von Rechtsanwälten, ein konkretes: Die IBA 2017 wieder im deutschsprachigen Raum zusammenzubringen.

Sie haben im Rahmen Ihrer Tätigkeit für das Committee 2009 ein Trainingsprogramm und Scholarship für Litigation angeboten – wie hat sich das weiterentwickelt?
Als Ableger in Österreich etablierte sich eine Interessensgruppe, die sogenannte „Streitbare Tafelrunde“ die mir sehr am Herzen liegt – so wie das ganze Thema „internationale Streitlösung. Die Mühlen malen dort sehr gut wo man sich austauschen kann und dabei unterstützt mich mein weit verzweigtes Netzwerk sehr.

Erfolgsrezept im Beruf?
Es bedarf einer echten Liebe und Leidenschaft zum Beruf und diese habe ich glücklicherweise. (lacht)

KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwaelte ist, mit dem Wiener Büro, eine der maßgebenden österreichische Anwaltskanzleien im Bereich internationale Streitlösung.

Foto und Interview: Mag. Walter J. Sieberer

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WN LAW FIRM berät Montpetrol

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Dr. MMag. Miriam Nehajova, Partnerin und Dr. Stefanie Werinos, Partnerin

Dr. MMag. Miriam Nehajova, Partnerin und Dr. Stefanie Werinos, Partnerin

Wien/Graz/Hartberg, Juni 2016.

Unter der Leitung der Kanzleipartnerin Dr. MMag. Miriam Nehajova hat WN LAW FIRM die auf die Montage von Gas und Produktleitungen spezialisierte Montpetrol – Plus, s.r.o. mit Sitz in Lužice (Tschechien) beim Erwerb von Teilen der oberösterreichischen Hauke Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. beraten.

Im Zuge der Transaktion gründete Montpetrol – Plus die in Wien niedergelassene Hauke-MP GmbH. Diese übernahm das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der als Produzentin von Pumpen, Zubehörteilen sowie Steuerungs- und Regelungssystemen tätigen Hauke.

Wirtschaftsrechtsexpertin Miriam Nehajova begleitete die gesamte Transaktion
Die Beratung der Montpetrol Gruppe erfolgte unter Leitung der Wirtschaftsrechtsexpertin Miriam Nehajova. Für die Beurteilung der rechtlichen Implikationen nach öffentlichem Recht zeichnete WN LAW FIRM Partnerin Stefanie Werinos verantwortlich. Das Mandat umfasste die Umsetzung der gesamten Transaktion. „Ich freue mich sehr, unseren Mandanten bei diesem wichtigen Deal erfolgreich begleitet zu haben“, so Miriam Nehajova, Partnerin bei WN LAW FIRM. „Für die Montpetrol Gruppe, die bislang in Tschechien und in der Slowakei aktiv war, ist die Akquisition der Hauke-Unternehmensteile der erste Schritt in den österreichischen Markt.“

www.wn-law.at

Foto: beigestellt

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Wolf Theiss berät Vis Mundi und Levant Capital beim Erwerb von Geschäftsanteilen an Power Horse Energy Drinks

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Horst Ebhardt, Partner, Leiter der Praxisgruppe Corporate und M&A

Horst Ebhardt, Partner, Leiter der Praxisgruppe Corporate und M&A

Wolf Theiss hat die beiden Investoren Vis Mundi und Levant Capital beim Kauf eines Geschäftsanteils von 49% an der Power Horse Energy Drinks GmbH beraten.

Wolf Theiss war mit allen rechtlichen Themen der Transaktion befasst und hat beide Investoren auch bei deren Strukturierung beraten. Die Marke Power Horse ist vor mehr als 20 Jahren von dem österreichischen Lebensmittelunternehmen Spitz entwickelt und als Premium Energy-Drink positioniert worden.

Das Beraterteam umfasste Horst Ebhardt, Partner, Leiter der Praxisgruppe Corporate und M&A, Hartwig Kienast, Partner, Praxisgruppe Corporate und M&A, Katrin Bernadette Stauber, Senior Associate Corporate und M&A, Johanna Freudensprung, Associate Corporate und M&A, Ralf Peschek, Partner, Leiter Praxisgruppe Employment, Niklas Schmidt, Partner, Leiter Praxisgruppe Tax, Eva Stadler, Senior Associate Praxisgruppe Tax, Roland Marko, Partner, Praxisgruppe IP/IT und Paulina Pomorski, Senior Associate, Praxisgruppe IP/IT.

www.wolftheiss.com

Foto: beigestellt

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Gesellschaftsrechtsexpertin Miriam Lehner nun Anwältin bei DORDA BRUGGER JORDIS

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Miriam Lehner

Gesellschaftsrechtsexpertin Miriam Lehner

Miriam Lehner (31) verstärkt ab sofort als Anwältin das Gesellschaftsrecht-Team von DORDA BRUGGER JORDIS, das von internationalen Anwaltsreferenzwerken regelmäßig mit Top-Positionen bewertet wird.

Dr. Miriam Lehner ist Expertin für Gesellschaftsrecht und Umgründungsrecht (speziell Organhaftung und Corporate Compliance-Themen). Darüber hinaus liegt ein wesentlicher Fokus ihrer Tätigkeit im Private Client-Bereich: Die Beratung von Unternehmern und deren Familien sowie von Vermögensverwaltern und Family Offices bei Fragen des Vermögens und der Nachfolgeplanung gehört ebenso dazu wie die Betreuung von Privatstiftungen in stiftungsrechtlichen Materien und die Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

„Miriam Lehner ist eine exzellente Juristin mit großer praktischer Erfahrung, die ich auch wegen ihrer umsichtigen und effizienten Arbeitsweise, ihres Teamgeists und ihrer ausgezeichneten Sprachkenntnisse sehr schätze. Es freut mich daher ganz besonders, dass sie unser Gesellschaftsrecht-Team auch nach ihrer Angelobung zur Rechtsanwältin verstärkt“, sagt Bernhard Rieder, Partner und Co-Leiter des Corporate Law Desk von DORDA BRUGGER JORDIS.

Bevor Miriam Lehner bei DORDA BRUGGER JORDIS zu arbeiten begann, war sie als Universitätsassistentin am Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz bei o. Univ.- Prof. DDr. Waldemar Jud und zuvor als Lektorin im Bereich Arbeits- und Sozialrecht am Institut für Studentenkurse Graz tätig. Berufliche Auslandserfahrungen sammelte sie 2008 im Rahmen von Praktika bei einer italienischen Wirtschaftsanwaltskanzlei und bei der Außenhandelsstelle der WKO in Mailand. 2005 absolvierte sie auch ein Praktikum bei der Ständigen Vertretung der WKO bei der EU in Brüssel.

Miriam Lehner absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz (Mag iur 2007, Dr iur 2013). Sie ist Autorin von Fachpublikationen im Gesellschaftsrecht und seit 7.6.2016 als Rechtsanwältin in Österreich zugelassen.

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Wolf Theiss berät Dynacast beim Erwerb sämtlicher Anteile an Schlieper GmbH

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Michael Lind und Günther Bauer

Michael Lind und Günther Bauer

Wolf Theiss berät Dynacast, einen globalen Hersteller komplexer Präzisionsteile, beim Erwerb sämtlicher Anteile an der österreichischen Schlieper Gesellschaft m.b.H. von der Schlieper Privatstiftung. Das Closing fand am 30. Juni 2016 statt.

Das Beratungsteam von Wolf Theiss wurde von Michael Lind (Partner, Corporate und M&A) geleitet und umfasste u.a. die Partner Günther Bauer (Wettbewerbs- und Kartellrecht), Matthias Unterrieder (Arbeitsrecht), Senior Associate Elisabeth Strobl (Corporate und M&A) sowie Associate Markus Reinfeld (Corporate und M&A).

Matthias Unterrieder

Matthias Unterrieder

Schlieper Gesellschaft m.b.H. ist ein 1994 als Familienunternehmen gegründetes Produktionsunternehmen, das im Bereich Zinkdruckguss tätig ist. Das Unternehmen beliefert weltweit Kunden aus den Branchen Automobilindustrie, Beschläge und Elektronik/Maschinenbau mit seinen Produkten. Am Standort in Vösendorf/Wien sind rund 55 Mitarbeiter beschäftigt.

Dynacast ist ein multinationaler Hersteller komplexer Präzisionsteile mit Hauptniederlassung in Charlotte, North Carolina, USA, und 23 Produktionsstätten in 16 Ländern weltweit, der durch Verwendung firmeneigener Druckguss- und Metallspritzgusstechnologien robuste Lösungen für viele Branchen, darunter die Automobilindustrie, Unterhaltungselektronik und Gesundheitswesen, bietet. Das Unternehmen verwendet sowohl Druckguss als auch Metallspritzguss (MIM), um hochqualitative Präzisionsteile weltweit herzustellen.

www.wolftheiss.com

Fotos: beigestellt, bearbeitet

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Preslmayr Rechtsanwälte verstärkt Partnerschaft mit Datenschutzrechtsexperten Gerold Pawelka

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Gerold Pawelka

Gerold Pawelka

Mag. Gerold Pawelka, seit 2011 als Rechtsanwaltsanwärter und seit 2015 als Anwalt in der Kanzlei tätig, wurde mit 1. Juli 2016 zum Partner von Preslmayr Rechtsanwälte ernannt.

Pawelkas Schwerpunkte liegen vorwiegend im Datenschutzrecht sowie im Immaterialgüter-­, Immobilien-­ und IT-­Recht.

Mit seiner Ernennung zum Partner soll auch die bestehende Praxis im Datenschutzrecht weiter ausgebaut werden. „Wir freuen uns sehr, mit Mag. Pawelka einen exzellenten Anwalt mit ausgewiesener Expertise im Datenschutzrecht nun als Partner an Board zu haben“, so Partner Dr. Rainer Knyrim.

Mag. Gerold Pawelka studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und ist seit 2015 als Lektor am WIFI-­Wien für Grundverkehrs-­ und Bestandrecht tätig.

www.preslmayr.at
Foto: beigestellt

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MMag. Nina Pichler wird neue Senior Managerin bei SCWP Schindhelm in Wien

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Pichler

MMag. Nina Pichler ist neue Senior Managerin am Wiener Standort von SCWP Schindhelm

Seit 1. Juli 2016 wird das Team der Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) von MMag. Nina Pichler als Senior Managerin am Wiener Standort verstärkt.

Die Tätigkeitsschwerpunkte von MMag. Nina Pichler liegen in den Bereichen Dispute Resolution sowie Corporate, Mergers & Acquisition. Sie verfügt über besondere Expertise in den Bereichen allgemeines Zivil-, Vertrags-, Gesellschafts- sowie Insolvenz- und Sanierungsrecht. Daneben ist die gebürtige Grazerin in der Prozessführung in streitigen Verfahren wie auch in nationalen und internationalen Schiedsgerichtsfällen tätig.

MMag. Pichler studierte Rechtswissenschaften (Schwerpunkt: europäisches und internationales Unternehmensrecht) und Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt: internationales Management) an der Karl-Franzens-Universität Graz (Sponsion zum Mag.iur und Mag. rer.soc.oec. im Jahr 2009). Im Rahmen ihrer universitären Ausbildung studierte sie auch an der Università degli Studi di Siena (Italien) und an der Montclair State University (USA). Nach Abschluss ihrer Studien und Absolvierung der Gerichtspraxis war sie in der Folge für mehrere Jahre bei namhaften internationalen Wirtschaftskanzleien in Wien tätig. Seit 2015 ist MMag. Nina Pichler als Rechtsanwaltsanwärterin Teil des Teams von SCWP Schindhelm und steigt nunmehr zur Senior Managerin auf.

MMag. Nina Pichler legte im April 2014 die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab und wurde im Juni 2016 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

Sie spricht fließend Italienisch und ist als Mitglied der Internationalen Vereinigung italienischsprachiger Juristen („AIGLI“) auch für die Betreuung italienischsprachiger Mandanten zuständig.

www.scwp.com

Foto: beigestellt

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Hule Bachmayr-Heyda Nordberg verstärkt die Immobilienrechtspraxis mit RA Dr. Stephanie Langer

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Stephanie Langer

Stephanie Langer

Hule Bachmayr-Heyda Nordberg verstärkt die Immobilienrechtspraxis mit RA Dr. Stephanie Langer

Dr. Stephanie Langer trat mit 1. Juli 2016 als Rechtsanwältin bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg ein und wird mit ihrem Schwerpunkt im Immobilienrecht die Praxis der Kanzlei weiter verstärken. Dr. Langers Expertise liegt vorwiegend im Immobilien- und Bauvertragsrecht, bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg wird sie unter anderem für die Abwicklung von Bauträgerprojekten verantwortlich sein. „Wir freuen uns sehr, mit Frau Dr. Langer eine weitere ausgewiesene Expertin für unser Immobilienrechtsteam gewonnen zu haben,“ so Partner Dr. Michael Hule.

Vor ihrem Eintritt bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg war Dr. Stephanie Langer in zwei Kanzleien mit Schwerpunkt im Immobilienrecht sowie bei der ÖRAG beschäftigt. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von nationalen und internationalen Mandanten.

www.hbn-legal.at
Foto: beigestellt

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PHH berät Global Bet Holding beim Verkauf der Best Gaming Technology

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Daniela Olbrich

Daniela Olbrich

Wien, Juli 2016 – Das PHH Team unter der Leitung von Rechtsanwältin und Gesellschaftsrechtsexpertin Daniela Olbrich hat die Verkäufergruppe Global Bet Holding beim Verkauf ihres Mehrheitsanteils an der Best Gaming Technology GmbH beraten. Dieses in Wien ansässige Unternehmen bietet weltweit Softwarelösungen für Sportwettenanbieter an.

Die Global Bet Holding, zu der etwa die Wettbürokette Wettpunkt oder die Fair Games GmbH gehören, hat sich als Fixgröße und einer der drei größten Anbieter für Sportwetten in Österreich etabliert. Mit dem Verkauf von Best Gaming Technology konzentriert sich Global Bet Holding auf ihr Kerngeschäft. Best Gaming Technology geht an die PlayTech Holding, den weltweit größten Anbieter für Online Gaming Software.

Neben Daniela Olbrich waren Rainer Kaspar und Wolfgang Guggenberger, beide Experten für M&A auf Seiten von PHH Rechtsanwälte tätig.

www.phh.at
Foto: beigestellt

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Vavrovsky Heine Marth gewinnt TH Real Estate als neuen Mandanten und berät beim Kauf des Fachmarktzentrum Stadlau

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Christian Marth

Christian Marth

Unter der Leitung des Immobilienrechtsexperten Christian Marth hat das Immobilien-Team von Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte TH Real Estate beim Kauf des Fachmarktzentrum Stadlau in Wien, das eine Gesamtfläche von 7.700 Quadratmeter umfasst, beraten. TH Real Estate hat damit das Portfolio des „Österreich Fonds Nr 2“ nochmals erweitert und seine Investitionen in Geschäftsflächen in stark frequentierten Lagen ausgebaut. Über den Gesamtwert der Transaktion wurde Stillschweigen vereinbart.

Vavrovsky Heine Marth Immobilien-Team unter der Leitung von Christian Marth Christian Marth und sein Team begleiteten TH Real Estate während des gesamten Transaktionsprozesses. „Es freut mich außerordentlich, dass wir TH Real Estate als neuen Mandanten gewinnen und bei dieser komplexen Transaktion erfolgreich unterstützen konnten. Investitionen wie diese unterstreichen die Attraktivität Österreichs als Standort für Einkaufs- und Fachmarktzentren“, so Christian Marth.

www.vhm-law.at
Foto: beigestellt

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DLA Piper hat die PORR AG bei der Scrip Dividend 2016 beraten

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Christian Temmel

Christian Temmel

Kapitalmarkt-Spezialist Dr. Christian Temmel in Wien leitete dabei das Beratungsteam. Im Rahmen der Scrip Dividend der PORR wurde Aktionären die Möglichkeit geboten, nach ihrer Wahl, die von der PORR geleistete Sonderdividende nicht nur als Bardividende, sondern (auch) in Form von Aktien (Dividendenaktien) zu beziehen.

„Scrip Dividends liegen seit einigen Jahren im internationalen Trend. In Österreich war PORR aber neuerlich ein Kapitalmarktpionier, da es bislang keine andere österreichische börsenotierte Gesellschaft gibt, die ihren Aktionären eine Scrip Dividend in jüngerer Zeit angeboten hat. Wir freuen uns sehr, dass wir die PORR bei dieser Maßnahme beraten durften und damit einen neuen Standard am österreichischen Kapitalmarkt schaffen konnten“, so Dr. Christian Temmel, Partner und Leiter der Kapitalmarktpraxis bei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien. Inhaltlich wurde die Scrip Dividend so umgesetzt, dass jene Aktionäre, die von ihrem Wahlrecht, Aktien statt Bardividenden zu beziehen, Gebrauch machen wollten, innerhalb einer Bezugsfrist eine entsprechende Erklärung abgeben mussten, die Aktiendividenden wurden in der Folge mit eigenen Aktien bedient. Die Abwicklung erfolgte über die Erste Group Bank AG.

www.dlapiper.com

Foto: beigestellt

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Taylor Wessing eröffnet neues Büro in Hongkong und startet Kooperation mit HM Chan & Co

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Raimund Cancola

Raimund Cancola

Mit Wirkung zum 10. Juni dieses Jahres ist Taylor Wessing mit einem eigenen Office in Hongkong zugelassen.

Neben der Eröffnung des neuen Büros, gibt die international tätige Wirtschaftssozietät ebenfalls die Kooperation mit der in Hongkong ansässigen Kanzlei HM Chan & Co bekannt.

HM Chan & Co bietet ein breites Leistungsspektrum in den Bereichen Corporate, M&A und Kapitalmarktrecht an. Daneben beraten die Juristen von HM Chan & Co zu regulatorischen Fragen und Compliance. Aktuell begleiten sie diverse Investitionen im Vorfeld von Börsengängen sowie geplante öffentliche Übernahmen. Dazu gehört die Beratung einer Übernahme durch ein Investorenkonsortium mit einem Volumen von 1.3 Milliarden Hongkong-Dollar (mehr als 150 Millionen Euro) und ein Takeover-Panel-Verfahren eines führenden IT Unternehmens im Gesundheitssektor.

Mit dem internationalen Klientenstamm und der Kompetenz von Taylor Wessing – insbesondere in den Branchen Technology, Media & Communications, Life Sciences, Private Wealth und Energy – entspricht die Kooperation den konsequenten Wachstumsstrategien beider Sozietäten. Ihr Ziel ist es, die Kompetenzen aus den gemeinsamen Leistungsangeboten in den Bereichen Corporate, Corporate Finance, Compliance, Schiedsverfahren und IP zu bündeln und zu stärken.

Jakob Riemenschneider, Corporate Partner und Mitglied der Taylor Wessing China Group, wird das Taylor Wessing Hongkong Office leiten und vor Ort in engem Austausch mit Mark Chan, Managing Partner von HM Chan & Co, das In- und Outbound-Geschäft weiter vorantreiben. Riemenschneider, der fließend Mandarin spricht, übersiedelt vom Münchener Taylor Wessing Standort dauerhaft nach Hongkong, um die Interessen der europäischen und asiatischen Mandanten zu vertreten.

Raimund Cancola, Mitglied des internationalen Management Boards von Taylor Wessing über die Hong Kong Präsenz: „Unsere internationale Wachstumsstrategie richten wir konsequent nach den Bedürfnissen unserer Mandanten aus. Europäische Unternehmen nutzen zunehmend die Chancen, die ihnen die asiatischen Märkte insgesamt bieten, und asiatische, insbesondere chinesische Unternehmen investieren vermehrt in Europa. Taylor Wessing ist sehr erfolgreich seit über 20 Jahren in China und seit fünf Jahren in Singapur tätig. Bei der Beratung unserer Mandanten hinsichtlich ihrer Asienstrategie können wir auf beachtliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit internationalen Unternehmen und deren Entwicklungen im asiatischen Raum zurückgreifen. Die Eröffnung des Hongkong Office und die Kooperation mit HM Chan & Co ist im Rahmen unserer weiteren Wachstumsstrategie in Asien ein nächster logischer Schritt.“

Mit Hongkong baut Taylor Wessing seine bereits starke Asienpräsenz weiter aus. International verfügt die Sozietät nun über 33 Standorte in 20 Ländern in Europa, dem Mittleren Osten und Asien (sowie Rep. Offices in Palo Alto und New York). Neben der Kooperation mit HM Chan & Co hat Taylor Wessing im Mai 2016 eine wechselseitige Kooperationsvereinbarung mit Alsulaim Alawaji & Partners Law Firm in Saudi-Arabien geschlossen. Und erst letzte Woche wurde der Zusammenschluss von RHTLaw Taylor Wessing Singapore mit der vietnamesischen Wirtschafts-Kanzlei PBC Partners bekanntgegeben, der zu einer Präsenz im optionenreichen Vietnam führt.

www.taylorwessing.at

Foto: beigestellt

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Schönherr berät Mondi beim Erwerb des türkischen Verpackungsherstellers Kalenobel

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Das Schönherr-Team stand unter der Federführung von Alexander Popp

Das Schönherr-Team stand unter der Federführung von Alexander Popp

Schönherr hat Mondi Group (Mondi Limited und Mondi plc, kurz „Mondi Group“ oder „Mondi“) beim Erwerb von 90 % der Aktien am türkischen Verpackungshersteller Kalenobel beraten.

Der Kaufpreis liegt bei rund EUR 90 Millionen (auf einer „debt and cash free basis“). Verkäufer sind der Private Equity Fonds ARGUS Capital, dessen Fokus auf Investitionen in Zentral- und Osteuropa liegt, und Herr Olcay Hephiz, Geschäftsführer und Gründer von Kalenobel. Das Closing der Transaktion fand am 12. Juli 2016 nach Einholung der kartellrechtlichen Genehmigungen statt.

„Der türkische M&A Markt ist aktiv und internationale Investoren spielen hier nach wie vor eine wichtige Rolle. Wir freuen uns, dass wir Mondi bei dieser wichtigen Transaktion in der Türkei unterstützen konnten“, so Schönherr Partner Alexander Popp, der die Transaktion gemeinsam mit Managing Partner Levent Çelepçi federführend begleitete.

Mondi ist ein internationaler Verpackungs- und Papierkonzern mit rund 25.000 Mitarbeitern in über 30 Ländern. Kalenobel ist ein türkisches Konsumverpackungs- Unternehmen, das flexible Verpackungen für Speiseeis und andere Anwendungsbereiche, sowie aseptische Kartonpackungen herstellt. Das Unternehmen mit Sitz in Istanbul arbeitet sowohl für internationale Konsumgüterhersteller, als auch für regionale Lebensmittel- und Getränkeproduzenten.

Das Schönherr-Team stand unter der Federführung von Alexander Popp (Partner, Corporate/M&A) und Levent Çelepçi (Partner, Corporate/M&A). Sie wurden von Bürke Serbetçi (Anwältin, Corporate/M&A), Murat Kutlug (Anwalt, Corporate/M&A) und Alara Baki (Rechtsanwaltsanwärterin, Corporate/M&A) unterstützt.

ARGUS Capital und M. Olcay Hephiz wurden von der türkischen Kanzlei Kolcuoglu Demirkan Koçaklı beraten.

www.schoenherr.eu

Foto: beigestellt

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Insolvenzfalle für Manager

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Die Insolvenzrechtsanwälte Kerstin Weber und Michael Magerl sind tagtäglich mit Haftungsfragen konfrontiert und gewähren einen Einblick.

Die Insolvenzrechtsanwälte Kerstin Weber und Michael Magerl sind tagtäglich mit Haftungsfragen konfrontiert und gewähren einen Einblick.

Ein Unternehmen haftungsfrei durch eine Krise führen – eine mission impossible für Geschäftsführer? ? Nicht zwangsläuftig, aber der Weg aus dem Risiko ist gespickt mit Haftungsfallen.

Redaktion: Der OGH hat in ganz aktuellen Entscheidungen die strenge Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzen nicht nur bestätigt, sondern scheinbar weiter verschärft?

Kerstin Weber: In einer Entscheidung vom Herbst 2015 wurde ein Geschäftsführer für den Forderungsausfall eines Gläubigers persönlich haftbar gemacht. Zuerst wurde er strafrechtlich wegen schweren Betrugs schuldig gesprochen, da er über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Gesellschaft getäuscht hat. Darauf gestützt folgte auch noch die Haftung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Ausfallsfonds wegen Insolvenzverschleppung. In einem zweiten Fall wurde vor wenigen Monaten die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG wegen Einlagenrückgewähr bestätigt. Im Grundsatz sind diese Entscheidungen aber nicht überraschend. Erstaunlich ist eher, dass die persönlichen Haftungsrisiken in der Praxis immer noch nicht auf breiter Basis im Bewusstsein von Unternehmern und Geschäftsführern angekommen sind, wie insbesondere auch das Verbot der Einlagenrückgewähr. Dabei handelt es sich aber keineswegs um juristisches Geheimwissen.

Seitens der Unternehmen wird die grassierende Überregulierung in allen Bereichen seit Jahren beklagt – kann man Spezialwissen wirklich allgemein voraussetzen?
Michael Magerl: In der Regel stehen Geschäftsführer in Krisensituationen vor vielfältigen Herausforderungen und mussten sich mit Fragen wie dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung vor der Krise nie beschäftigen. Wenn dann die Vorbereitungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu treffen sind, muss eine Gratwanderung bewältigt werden. Einerseits soll eine unerträgliche Verunsicherung der Mitarbeiter und Gläubiger vermieden werden, andererseits dürfen natürlich keine Schritte gesetzt werden, die zu einer Täuschung und Schädigung von Gläubigern führen und so dem Geschäftsführer Haftungsrisiken aufbürden. Somit ist rasches Handeln angesagt.
Weber: Das ist völlig richtig, aus Sicht der Insolvenzverwalterin muss man auch feststellen, dass viele Fehler lange vor der Zuspitzung der Lage gemacht werden. Das notwendige juristische Fachwissen muss der Geschäftsführer nicht haben, aber als Unternehmer muss er erkennen, wenn sein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Es wird meistens einfach zu spät professionelle Beratung gesucht.

Kann man dem aber nicht entgegen halten, dass man nachher immer klüger ist?
Weber: Da gebe ich Ihnen Recht, die Judikatur muss sich hier öfter vorhalten lassen, dem sogenannten Hindsight-Bias zu unterliegen und keine wirkliche ex-ante Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen.
Magerl: Hier kann aber meines Erachtens die Wirtschaftsprüfung eine wesentliche Rolle spielen. Es sollte endgültig anerkannt werden, dass der Wirtschaftsprüfer kein „gesetzliches Übel“ ist sondern eine wertvolle wirtschaftliche Kontrolle des Unternehmens sein soll.

Wird nicht in diese Richtung auch immer häufiger Verantwortlichkeit geltend gemacht?
Magerl: Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist in Österreich höchstgerichtlich anerkannt, siehe nur die Causa AvW. In Deutschland haftet nach dem BGH aber auch schon der bilanzerstellende Steuerberater für Insolvenzverschleppungsschäden. Die in Jahresabschlüssen zu findenden Erläuterungen zur insolvenzrechtlichen Überschuldung sind in der Tat selten wirklich aussagekräftig.
Weber: Der erste Blick des Verwalters nach Insolvenzeröffnung ist in die Jahresabschlüsse der letzten Jahre, daher kann man Geschäftsführern nur empfehlen, in Krisenzeiten der Aufstellung des Jahresabschlusses ausreichende Aufmerksamkeit zu widmen und sich erforderlichenfalls fundiert beraten zu lassen – damit eben rechtzeitig die notwendigen Konsequenzen gezogen werden können. Diese mögen manchmal drastisch erscheinen, in Wirklichkeit sind die persönlichen Folgen bei Untätigkeit viel gravierender und selbstverständlich gibt es genügend Fälle, in denen erfolgreiche Unternehmenssanierungen umgesetzt werden, ohne dass die verantwortlichen Personen Hochseilakte ohne Netz vollführen müssen.

Dr. Michael Magerl, LL.M. ist Partner und u.a. Experte für Sanierungsrecht bei Haslinger/Nagele. Dr. Kerstin Weber ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Haslinger/Nagele.

www.haslinger-nagele.com

Foto und Interview: Walter J Sieberer

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Neuer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz

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RA Michael Schilchegger, VfGH-Präsident Gerhart Holzinger, Univ.-Ass. Thomas Riesz, Verlagsleiterin Barbara Raimann

RA Michael Schilchegger, VfGH-Präsident Gerhart Holzinger, Univ.-Ass. Thomas Riesz, Verlagsleiterin Barbara Raimann

Michael Schilchegger, Rechtsanwalt bei HASLINGER/NAGELE, und Thomas Riesz, Universitätsassistent an der JKU Linz, präsentierten am Donnerstag den neuen Kommentar zum Telekommunikationsgesetz in den Räumlichkeiten des VfGH.

Präsident Gerhart Holzinger betonte in seiner Begrüßungsansprache die Bedeutung dieses Rechtsgebiets, VwGH-Richter Hans-Peter Lehofer durchleuchtete mit zugespitzten Thesen unter dem Titel „Wie alt ist der neue Rechtsrahmen?“ die komplexe Materie.

Das 1.800 Seiten starke Werk ist im Verlag Österreich erschienen und widmet sich hochaktuellen und brisanten Rechtsfragen.

Foto: beigestellt

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Brexit-Stresstest: Wolf Theiss informiert über rechtliche und steuerliche Folgen des Brexit

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Kurt Retter, Partner, Head of Regulatory Niklas Schmidt, Partner, Head of Tax Christine Siegl, Consultant, Banking & Finance Holger Bielesz, Partner, Vertragsrecht & Disputes

Kurt Retter, Partner, Head of Regulatory; Niklas Schmidt, Partner, Head of Tax; Christine Siegl, Consultant, Banking & Finance; Holger Bielesz, Partner, Vertragsrecht & Disputes

Über 150 Teilnehmer informierten sich beim WOLF THEISS Brexit-Stresstest über mögliche rechtliche Konsequenzen des künftigen Austrittes der zweitgrößten europäischen Wirtschaftsnation aus der EU.

Die Experten sind sich einig: Es bleibt kein Stein auf dem anderen.

Die „4 Freiheiten“: erhebliche Unsicherheit betreffend Marktzugang
Die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich künftig nicht mehr. Somit ist die freie Gründung von Niederlassungen im Vereinigten Königreich für EU-Unternehmen und vice versa ab Wirksamwerden des Brexit nicht mehr möglich.
Mit dem Wegfall des freien Warenverkehrs können künftig Produkte aus dem Vereinigten Königreich im EU-Binnenmarkt nicht mehr frei zirkulieren. CE-Kennzeichnungen für Produkte aus dem Vereinigten Königreich sind dann voraussichtlich nicht mehr gültig. „Importeure von Waren aus UK treffen ab Wirksamwerden des Brexit eine Reihe von Verpflichtungen, da UK nunmehr als Drittland gilt“ macht Kurt Retter, Partner und Leiter der Praxisgruppe Regulatory & Procurement, auf die neuen Rahmenbedingungen für Importeure aufmerksam. Auch die Möglichkeit des freien Dienstleistungsverkehrs über die Grenze wird im Verhältnis zum Vereinigten Königreich künftig nicht mehr bestehen, Qualifikationsnachweise nicht mehr wechselseitig anerkannt werden.
Weitere einschneidende Änderungen betreffen den Datenschutz, da das Vereinigte Königreich für Datenexporte künftig – wie die USA – als „unsicheres Drittland“ gelten wird.

Privatrechtliche Verträge: Einzelfallbetrachtung erforderlich
Wie Holger Bielesz, Partner, Praxisgruppe Dispute Resolution, berichtet, sind österreichische Unternehmen betreffend künftiger Lieferungen nach UK teilweise verunsichert: „Nach einem Brexit könnten Waren oder Dienstleistungen heimischer Unternehmen Einfuhr- oder anderen Beschränkungen unterliegen, die den bisherigen Vertrag wirtschaftlich uninteressant machen. Viele fragen sich: welche Rechte habe ich dann?“, so Bielesz.

Denkbare zivilrechtliche Folgen sind Rücktritts- oder Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bzw. wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, erklärt der Vertragsrechtsexperte. Bei bestehenden Verträgen würde derzeit im Regelfall nur die Möglichkeit der einvernehmlichen Anpassung bestehen. Für künftige Verträge insbesondere mit langen Laufzeiten sollten schon heute ausdrückliche Regelungen integriert werden.

Steuerrechtliche Folgen des Brexit
Dass Brexit auch Folgen auf das Steuerrecht hat, ist evident: „Einerseits gewinnt das Vereinigte Königreich durch den Brexit die Autonomie im Bereich der Besteuerung teilweise wieder zurück, andererseits gehen für Steuerpflichtige – sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich – viele steuerliche Vorteile des Binnenmarkts verloren“, erläutert Niklas Schmidt, Partner, Leiter Praxisgruppe Steuern. „Was sich im Detail ändern wird, ist derzeit schwer zu prognostizieren, da dies v.a. von der Neugestaltung der Beziehungen zwischen der EU und UK abhängt“.
Konkrete Änderungen stehen u.a. in folgenden Bereichen bevor:

• Zölle: Die EU ist eine Zollunion und hat gegenüber Drittstaaten Zolltarife einheitliche eingeführt. Der Brexit führt mangels einer anderen Einigung zu einem Ausschluss UKs aus der Zollunion. Das Vereinigte Königreich ist dann nicht mehr an den Gemeinsamen Zolltarif gebunden und kann eine eigene Zollpolitik gegenüber der EU und anderen Staaten verfolgen. Exporte aus der EU in das Vereinigte Königreich und Importe aus dem Vereinigten Königreich in die EU werden tendenziell teurer. Damit ist eine dämpfende Wirkung auf den Außenhandel zu erwarten.

• Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist in der EU durch die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie harmonisiert. Künftig ist UK daran nicht mehr gebunden und kann abweichende Regelungen treffen wie z.B. eine Anpassung der Steuersätze ohne Bindung an Mindestsätze und/oder die Rechtsprechung des EuGH ignorieren. Die beiden Systeme werden sich somit wahrscheinlich auseinander entwickeln. Das Vereinigte Königreich gilt nach dem Austritt aus der EU als Drittlandsgebiet.

• Körperschaftsteuer: Durch den Wegfall der nur punktuell eingreifenden Mutter/Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie und Fusionsbesteuerungsrichtlinie werden grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie grenzüberschreitende Umstrukturierungen steuerlich schlechter gestellt. Teilweise besteht Schutz durch das Doppelbesteuerungsabkommen.

Der Finanzdienstleistungssektor nach Brexit
Speziell für den europäischen Finanzmarkt könnte der Brexit einige wesentliche nachteilige Folgen nach sich ziehen, wie Christine Siegl, Consultant, Praxigruppe Banking & Finance, erläutert.
So ermöglicht die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU insbesondere auch die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen („European Passporting“). Demnach ist grundsätzlich jedes Institut berechtigt, aufgrund der im Heimatmitgliedstaat erteilten Erlaubnis innerhalb des EWR konzessionspflichtige Tätigkeiten auszuüben („single license principle“). Ebenso besteht auch die Möglichkeit, Prospektbilligungen zu „passporten“:

Sollte UK nicht (mehr) dem EWR angehören, wäre es als Drittland zu behandeln und würden die Regelungen für die gegenseitige Anerkennung nicht mehr Anwendung finden.
Darüber hinaus werden auch mögliche Auswirkungen ua auf ISDA Master Agreements, LMA Standards und LCH-Clearing diskutiert und evaluiert.

www.wolftheiss.com

Foto: beigestellt

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2. Auflage des Kommentars „EU-Verschmelzungsgesetz“

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Thomas Talos mit der Neuerscheinung

Thomas Talos mit der Neuerscheinung

Dr. Thomas Talos und Prof. Martin Winner präsentieren die 2. Auflage des Kommentars „EU-Verschmelzungsgesetz“.

Das Werk wurde umfassend aktualisiert und um einen steuerrechtlichen Teil erweitert.

Wien, 19. Juli 2016. Während der Verschmelzung von bwin und PartyGaming, dem ersten grenzüberschreitenden Merger zweier Publikumsgesellschaften unter österreichischer Beteiligung in den Jahren 2010 und 2011, hätte das beratende Team unter der Leitung von Thomas Talos gerne auf einen Erfahrungsbericht zurückgegriffen. Aus diesem Grund haben sie nach Abschluss dieser Transaktion ihre umfassenden Erkenntnisse in einem Kommentar zum EU-Verschmelzungsgesetz zu Papier gebracht. „Das Aufeinandertreffen einer Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsordnungen sowie Sprach- und Kulturbarrieren machen eine grenzüberschreitende Transaktion dieser Größenordnung zu einem herausfordernden Projekt“, so Talos. Seit der Präsentation der ersten Auflage sind mehr als drei Jahre vergangen, nun erscheint eine umfassende Aktualisierung.

In der zweiten Auflage haben die Autoren die gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten aktuell und übersichtlich aufbereitet. Ablaufpläne für Import- und Exportverschmelzung, eine Übersicht der Erleichterungen und Verzichtsmöglichkeiten bei grenzüberschreitenden Konzern- und Konzentrationsverschmelzungen sowie Mustertexte für Firmenbucheingaben und Hinweisveröffentlichungen machen das Werk zu einem unverzichtbaren Arbeitsbehelf für jeden mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen befassten Juristen oder sonst an der Materie Interessierten.

Die Herausgeber:
RA Dr. Thomas Talos, LL.M. (Virginia)
Partner der auf Kapitalmarktrecht und M & A spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Univ.-Prof. Dr. Martin Winner
Department für Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht (WU Wien), Vorsitzender der österreichischen Übernahmekommission

Die Autoren:
Markus Arzt, Stefan Kühteubl, Vedran Obradovic, Roman Rericha, Stephan Strass, Eugen Strimitzer, Elisabeth Wasinger und Gustav Wurm

www.btp.at

Foto: beigestellt, Montage

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Niederhuber & Partner Rechtsanwälte feiern 10-jähriges Jubiläum

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Niederhuber und Sander

Martin Niederhuber und Peter Sander

Die auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH feiert heute ihr 10-jähriges Bestehen.

Martin Niederhuber, Gründungspartner der Kanzlei, ist sehr stolz: „Als ich das Unternehmen 2006 gegründet habe, waren wir zu viert in einem kleinen Büro in der Wollzeile. Mittlerweile sind wir 45 Mitarbeiter an unseren Standorten in Wien und Salzburg und haben drei Kooperationskanzleien in Prag, Bratislava und Bukarest. Allein im letzten halben Jahr haben wir zwei junge Anwälte zu uns in die Partnerebene geholt.“

Auch Peter Sander, Partner bei NHP in Wien, kann von großem Erfolg berichten: „Der Moot Court Umweltrecht, den die Kanzlei 2013 ins Leben gerufen hat, hat dieses Jahr zum dritten Mal stattgefunden. Heuer haben wir auch zum ersten Mal ein Dissertationsstipendium im Umweltrecht vergeben.“ NHP ist auf Erfolgskurs und es ist kein Ende in Sicht: „Das Interesse am Umweltrecht nimmt Martin beständig zu. Momentan suchen wir nach neuen Büroräumlichkeiten, um dem ständigen Wachstum der Kanzlei Rechnung zu tragen.“

Niederhuber & Partner ist ein Zusammenschluss ausgewiesener Experten des öffentlichen und privaten Wirtschaftsrechts mit Standorten in Wien und Salzburg. Mit rund 45 Mitarbeitern haben sich NHP Rechtsanwälte gemeinsam mit ihren Partnerkanzleien in Bratislava, Prag und Bukarest zur Aufgabe gemacht, die Projekte ihrer Mandanten von der Idee bis zur erfolgreichen Realisierung zu begleiten. Die Philosophie der Kanzlei spiegelt fach- und grenzüberschreitende Beratungsleistungen auf höchstem Niveau wider. Der Schwerpunkt unserer Standorte in Wien und Salzburg liegt in der Genehmigung und laufenden Betreuung von Industrie- und Betriebsanlagen sowie Energie- und Infrastrukturprojekten.

www.nhp.eu

Foto: beigestellt

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Mängel und Haftung in M&A-Verträgen

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Christian Ritschka und Lukas Schmidt verdeutlichen die Komplexität von M&A Verträgen

Christian Ritschka und Lukas Schmidt verdeutlichen die Komplexität von M&A Verträgen

„Leichen im Keller“? Bei einer M&A-Transaktion kann der Verkäufer grundsätzlich die Haftung für Mängel ausschließen, wenn er diese dem Käufer offengelegt hat.

Vor einem Unternehmens-/Anteilskauf prüft ein Kaufinteressent üblicherweise Informationen über das Zielunternehmen im Rahmen einer Due Diligence-Prüfung (DD). Diese Informationen berücksichtigt er bei seiner Beurteilung des Kaufobjektes, insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises. Dabei liegt es im Interesse des Verkäufers, dass ihn der Käufer für damit offengelegte Umstände bzw. Mängel nicht nachträglich zur Haftung heranziehen kann. Umgekehrt sucht der Käufer Schutz vor potentiellen Risiken, die oft in der Flut an offengelegten Informationen nicht gleich entdeckt werden, darunter auch jene, die er nur bei niedrigerem Kaufpreis akzeptiert hätte.

Wie ein Mangel definiert wird
Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB gelten zwar grundsätzlich auch beim Unternehmens-/Anteilskauf, in der Praxis werden sie jedoch oft durch ein möglichst autonomes und umfassendes Gewährleistungsregime im Kaufvertrag ersetzt. Ob das Kaufobjekt mangelhaft ist oder nicht, ergibt sich daher meist aus dessen Beschreibung im Kaufvertrag. Dazu zählen auch die vereinbarten Gewährleistungszusagen.

Haftungsausschluss
Gemäß der Regelung des ABGB sind offenkundige, bekannte oder aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Mangelfreiheit ausdrücklich – auch konkludent möglich – zugesagt oder garantiert oder aber ein Mangel arglistig verschwiegen wird. Vom Käufer im Rahmen der DD erkannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Mängel gelten als offenkundige Mängel. Dem Käufer steht dann kein Gewährleistungsanspruch zu.

Fehlen Regelungen zum Haftungsausschluss im Kaufvertrag, so stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß die im Datenraum (oder allenfalls auf sonstige Weise im Rahmen der Transaktion) offengelegten relevanten Informationen auch als offenkundig anzusehen sind und damit gewährleistungsausschließend wirken. Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
Als nicht offenkundig werden wohl nur verschleiert erkennbare Mängel, z.B. weil diese oder diesbezüglich relevante Umstände nur in Zusammenschau verschiedenster Dokumente herausgefiltert werden können, zu qualifizieren sein. Je besser der Datenraum strukturiert ist und die darin enthaltenen Informationen verständlich sowie Risiken erkennbar sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwaige Mängel als offenkundig qualifiziert werden. Diesfalls wird der Käufer eher einer weiteren Offenlegungsklausel zustimmen als bei einem unübersichtlichen und mangelhaft bestückten Datenraum.

Vertragliche Möglichkeiten
Um Unsicherheiten zur Frage, ob Mängel als offengelegt gelten oder nicht, zu vermeiden, empfiehlt es sich, als Teil des im M&A-Vertrag geregelten Gewährleistungsregimes auch Bestimmungen zu Qualität und Wirkung von offengelegten Informationen aufzunehmen. Relevant ist diesbezüglich, welche Informationen als Basis herangezogen werden und welche Wirkung deren Offenlegung haben soll.

In diesem Zusammenhang empfiehlt sich die Nachweisbarkeit der Übermittlung von Informationen. Die offengelegten Informationen sollten auf einer DVD gespeichert oder in physischen Ordnern versiegelt und dann beispielsweise bei einem Notar hinterlegt werden. So ist deren Inhalt auch noch nach Abschluss der Transaktion nachvollziehbar.
Welche Wirkung eine Offenlegung erzielt, hängt vom anzuwendender Sorgfaltsmaßstab zur Erkennung von Mängeln, dem notwendiger Detailgrad bei Beschreibung von Mängeln, und von der Größe des dem Käufer zugerechneten Personenkreiseses ab.

Nichtsdestotrotz verlangen viele Käufer gerade für schwer einzuschätzende Risiken, die sie bei der DD entdecken, ausdrückliche Zusicherungen von den Verkäufern. Diese haften dann trotz Offenlegung eines relevanten Umstandes aufgrund dieser so genannten „Sandbagging Clause“.

Disclosure Schedules
Als Alternative setzen vor allem angloamerikanische Verträge oft einen Offenlegungskatalog, so genannte „Disclosure Schedules“, ein. Diese werden dem Kaufvertrag als Anlage beigefügt und zählen üblicherweise in taxativer Weise jene (dem Käufer somit offengelegten) Umstände auf, aus denen der Verkäufer dem Käufer nicht haften soll – auch wenn es entsprechende Gewährleistungszusagen gibt. Eine Haftung für sonstige (insbesondere im Datenraum) offengelegte Umstände wird in so einem Fall üblicherweise nicht ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise bedeutet zwar einen größeren Aufwand vor allem für den Verkäufer, bringt aber beiden Parteien wesentlich höhere Klarheit über potentielle (offengelegte) Mängel. Jedoch könnten Sachverhalte zum Nachteil des Verkäufers übersehen werden. Generell ist auch hier wiederum vertraglich klar zu bestimmen, wie detailliert ein relevanter Umstand für Zwecke der Offenlegung beschrieben sein muss.

Fazit
Das österreichische Recht schließt zwar eine Haftung des Verkäufers für offenkundige Mängel aus. Doch empfiehlt sich sowohl für Verkäufer als auch für Käufer, konkrete Regelungen in den M&A-Vertrag aufzunehmen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Dr. Christian Ritschka ist Experte für Mergers & Acquisitions, Distressed M&A/Restrukturierung und Gesellschaftsrecht bei Dorda Brugger Jordis
Mag. Lukas Schmidt ist auf Mergers & Acquisitions spezialisierter Rechtsanwaltsanwärter bei Dorda Brugger Jordis

www.dbj.at

Foto, Redaktion: Walter J. Sieberer

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